Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

aͤlteren Glaͤubiger noch anderthalbfache Sicherheit gewaͤhren. Sonach wuͤrde 
der Eintrag dahin lauten: 
„Auf dem Hause haftet zwar bereits 
„ein Unterpfand fuͤr eine Forderung 
„von . ... . . .. . ... 1000 fl. 
„Da jedoch für eben diese Forderung 
„noch andere, sonst freien, Güter verpfän- 
„det sind, im Werthe von ... 1200fl. 
„so werden, zur Ergaͤnzung der fuͤr die 
„frühere Ferderung auf #5o00 fl. zu be- 
„stimmenden anderthalbfachen Versiche- 
"„ „rung, von dem Werthe des Hauses nur 
' ,,nochinAbzuggebracht...Zoofl. 
„Mithin kommen von dem Werthe dieses 
„Hauses fuͤr die neue Verpfaͤndung in 
» «Berechmmg.......... boo fl. 
(Hierhei dersteht es sich uͤbrigens von selbst, daß der erste Glaͤubiger gleichwohl 
nothigenfalls an das ganze Haus sich halten kann.) 
  
C.) Beispiel eines Eintrages in dem Falle des §. 215, wenn zu Befriedigung 
leines Gläubigers ein neues Anlehen mit der Bestimmung aufgenommen 
wird, daß der neue Gläubiger in die Stelle des alten eintreten foll. 
Angenommen, eben dieselben Güter seyen 
dem A, als ersten Gläubiger, für — 1000 fl. 
dem B, als zweiten — für — b50oo fl. und 
dem C, als dritten — für — JSoo fl. 
verpfändet, und der Schuldner entlehnte zu Befriedigung des Gläu- 
bigers A die Summe von — 100o fl. bei einem Dritten mit obiger 
Bestimmung;; so wuͤrde der Eintrag in das Unterpfands-Buch in fol- 
gender Art zu fassen seyn:
	        
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