Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

5. 
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7. 
fällung in die Hälfte der Untersuchungs- 
und die in zweiter Instanz erwachsenen 
Kosten, zu viermonatlicher Ar- 
beitshausstrafe zu verurtheilen sey. 
Den 1u. December wurde: 
in der Rekurssache des Kaver Lupfer, 
von Diepolzhofen, O. A. Leutkirch, das 
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 4. 
Obktober gefällte Erkenntniß in der Haupt- 
sache bestätigt und Rekurrent wegen thät- 
licher Widerseßtlichkeit, erschwerter Inju- 
rien, an seiner Ehefrau verübter Körper- 
verlehung und weiterer Vergehen, neben 
Zuscheidung sämtlicher Kosten, unter 
Einrechnung eines Theiles des erstan- 
denen Arrests, zu zehenmonatlicher 
Arbeitshausstrafe verurtheilt. 
Den r4. December wurde: 
in der Rekursfache des Scribenten 
Christian Wolf, von Freudenstadt, der 
Rekurs gegen das wegen sortgesetter 
Unterschlagung und anderer Vergehen 
wider ihn gefällte (S. 32:8 des Reg. 
Blatts v. J. 1834 enthaltene) Erkennt- 
niß des Gerichtshofs zu Ulm vom 2½8. 
April, unter Verurtheilung des Rekur- 
renten zum Ersahe der Kosten zweiter 
Instanz, wegen Mangels einer gegrün- 
deten Beschwerde verworfen. 
Den :4. December wurde: 
in der Rekurssache der Marie Rosine 
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Hofmann, von Bächlingen, O. A. Ge- 
rabronn, das gegen sie von dem Ge- 
richtshofe zu Ellwangen unterm 16. Sep- 
tember gefällte, sie wegen nächsten Ver- 
suchs des Kindsmords und durch ihre 
Handlungsweise jedenfalls verschuldeter 
Tödtung ihres Kindes, neben Verfäl- 
lung in sämtliche Kosten, zu achtjäh- 
riger Zuchthausstrafe verurtheilende 
Erkenntniß lediglich bestätigt, auch Re- 
kurrentin zum Ersaße der Kosten zweiter 
Instanz für schuldig erklärt. 
Den 28. December wurde: 
3 in der Rekurssache des Regierungs- 
Kanzlisten Metger zu Ellwangen, das 
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen un- 
term So. September wider ihn gefällre 
Erkenntniß in der Hauptsache dahin be- 
stätigt, daß derselbe wegen nächsten Ver- 
suchs einer Privat-Concussion, eigen- 
mächtiger durch Täuschung bewirkter 
Hinwegnahme von Papieren aus der 
Verwahrung eines Andern, Injurien 
und anderer Vergehen, neben Verfäl- 
lung in einen angemessenen Theil der 
Untersuchungs= so wie in sämtliche in 
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, zur 
Entlassung von seiner Stelle und zu 
dreiwochiger Gefängnißstrafe zu 
verurtheilen sey.
	        
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