Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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hörde,  auf  dem  Lande  durch  das  Landrath#amt.  in  den  Städten  durch  den  Gemeindevorstand,
  festzustellen,  ob  das  Gewerbe  in  größerem  Umfange  und  in  solcher  Weise
betrieben  wird,  daß  es  der  allgemeinen  aufassung  gemäß  als  das  eines  Handwerkers
oder  eines  kleinen  Gewerbetreibenden  nicht  erscheint.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  hierüber  Zeugen  und  Sachverständige  hören.

8  2.

Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  eine  Eintragung  in  das  Handelsregister
bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuch  unzulässig  ist,  so  kann  das  Registergericht
sie  von  Amtswegen  löschen.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen
  und  ihm  zugleich  cine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs
  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141  Absatz  3,  4
des  Reichsgesehes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom
17.  Mai  1898  Anwendung.

83.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden
haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen
  oder  unterlassenen  Anmeldung  zum  Handelsregister  dem  Registergerichte  Mittheilung
  zu  machen.

84.

Die  Amtsgerichte  haben  auf  Antrag  des  Berechtiglen  den  Verlust  eines  Inhaberpapiers
  mit  Ausnahme  der  in  8  367  Absatz  3  des  Handelsgesehbuchs  bezeichneten
  Papiere,  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  das  Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  hat  der  Autaagsteller
  zu  tragen  und  vorzuschießen.

5  5.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Die  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Landesgesee,  insbesondere  das  Einführungsgesetz
  zum  Handelsgesetzbuch  vom  26.  April  1862,  werden  außzer  Kraft

geseht.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseh  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben  Schloß  Burgk,  den  4.  November  1899.
(L  8)  (dez)  Heinrich  XA/I.
(Ogez.)  v.  Dietel.