120 I. Polizeiverwaltung.
(§ 5), so steht dieser Behörde zu, die Gendarmen in ihrer Dienstführung
unmittelbar mit Anweisung zu versehen und zu leiten, sie, wo sie gefehlt
haben, zu belehren und zurechtzuweisen und darauf zu halten, daß jeder
ihr zugewiesene Gendarm mit seinen Pflichten immer bekannter werde,
und letzterer ist schuldig, den Anweisungen dieser Behörde unbedingt Folge
zu leisten. Die Militär-Vorgesetzten haben daher die Amtsverrichtungen
der den Civilbehörden überwiesenen Gendarmen nicht anders, als wenn
etwa bei den Dienstleistungen selbst ein Offizier das Kommando führt, zu
leiten; im Allgemeinen müssen sie jedoch die Gendarmen auch in Ansehung
der Pünklichkeit, Angemessenheit und Pflichttreue in ihrer Dienstführung
sorgfältig kontroliren und darauf achten, daß sie den Gesetzen
und den Anweisungen der Dienstbehörde vollständig Folge leisten.
Die Civil-Dienstbehörde hat zwar auch selbst bei bloßen Disziplinarvergehungen
kein Strafrecht über die Gendarmen, wohl aber die Befugniß,
wenn Zurechtweisungen nicht gefruchtet haben, oder bei Ungehorsam und
Verletzung der ihr schuldigen Achtung und Folgsamkeit, zur Disziplinarbestrafung
durch den Militärvorgesetzten die nöthige Einleitung zu treffen,
oder bei demselben auf Abberufung des Gendarmen anzutragen, und es
muß, sobald im ersteren Falle die Schuld erwiesen ist, dem Antrage genügt,
im zweiten aber die Abberufung unbedingt veranlaßt werden.
8 22. Die Civilbehörden und die Militärvorgesetzten der Gendarmerie
stehen zu einander überall nicht in subordinirtem Verhältniß, sondern die
Offiziere der Gendarmerie sind als solche, insofern sie nicht in wichtigen
Fällen persönlich zur Anführung eines Kommandos oder zu anderen
Dienstleistungen für das Civil kommandirt und deshalb an die näheren
Anordnungen der Civilbehörden verwiesen sind, als welchen Falles sie
denselben pünktlich zu folgen haben, bloß ihrem Militärvorgesetzten untergeordnet.
Die Dienstbehörde ist allein für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
der von ihr den Gendarmen ertheilten Aufträge und Anweisungen,
die Gendarmen aber sind nur für deren pünktliche Erfüllung
und Ausführung verantwortlich.
Alle anderen als die unmittelbar vorgesetzten Civilbehörden müssen,
wenn sie der Unterstützung der Gendarmerie bedürfen, mit Ausnahme der
Fälle, wo Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an
die obgedachte Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig zu
genügen verpflichtet ist.
§* 23. Obgleich die Gendarmerie eine militärische Organisation hat,
so steht sie doch nicht unter dem Generalkommando oder einem anderen
Militärbefehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislocirt
ist, mithin auch die in einer Stadt befindliche Gendarmerie nicht
unter dem Gouverneur oder Kommandanten dieser Stadt, sondern lediglich
unter ihren eigenen Militärvorgesetzten und unter der Civildienstbehörde.