Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

120  I.  Polizeiverwaltung.

(§  5),  so  steht  dieser  Behörde  zu,  die  Gendarmen  in  ihrer  Dienstführung
unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen  und  zu  leiten,  sie,  wo  sie  gefehlt
haben,  zu  belehren  und  zurechtzuweisen  und  darauf  zu  halten,  daß  jeder
ihr  zugewiesene  Gendarm  mit  seinen  Pflichten  immer  bekannter  werde,
und  letzterer  ist  schuldig,  den  Anweisungen  dieser  Behörde  unbedingt  Folge
zu  leisten.  Die  Militär-Vorgesetzten  haben  daher  die  Amtsverrichtungen
der  den  Civilbehörden  überwiesenen  Gendarmen  nicht  anders,  als  wenn
etwa  bei  den  Dienstleistungen  selbst  ein  Offizier  das  Kommando  führt,  zu
leiten;  im  Allgemeinen  müssen  sie  jedoch  die  Gendarmen  auch  in  Ansehung
  der  Pünklichkeit,  Angemessenheit  und  Pflichttreue  in  ihrer  Dienstführung
  sorgfältig  kontroliren  und  darauf  achten,  daß  sie  den  Gesetzen
und  den  Anweisungen  der  Dienstbehörde  vollständig  Folge  leisten.

Die  Civil-Dienstbehörde  hat  zwar  auch  selbst  bei  bloßen  Disziplinarvergehungen
  kein  Strafrecht  über  die  Gendarmen,  wohl  aber  die  Befugniß,
wenn  Zurechtweisungen  nicht  gefruchtet  haben,  oder  bei  Ungehorsam  und
Verletzung  der  ihr  schuldigen  Achtung  und  Folgsamkeit,  zur  Disziplinarbestrafung
  durch  den  Militärvorgesetzten  die  nöthige  Einleitung  zu  treffen,
oder  bei  demselben  auf  Abberufung  des  Gendarmen  anzutragen,  und  es
muß,  sobald  im  ersteren  Falle  die  Schuld  erwiesen  ist,  dem  Antrage  genügt,
  im  zweiten  aber  die  Abberufung  unbedingt  veranlaßt  werden.

8  22.  Die  Civilbehörden  und  die  Militärvorgesetzten  der  Gendarmerie
stehen  zu  einander  überall  nicht  in  subordinirtem  Verhältniß,  sondern  die
Offiziere  der  Gendarmerie  sind  als  solche,  insofern  sie  nicht  in  wichtigen
Fällen  persönlich  zur  Anführung  eines  Kommandos  oder  zu  anderen
Dienstleistungen  für  das  Civil  kommandirt  und  deshalb  an  die  näheren
Anordnungen  der  Civilbehörden  verwiesen  sind,  als  welchen  Falles  sie
denselben  pünktlich  zu  folgen  haben,  bloß  ihrem  Militärvorgesetzten  untergeordnet.
  Die  Dienstbehörde  ist  allein  für  die  Rechtmäßigkeit  und  Zweckmäßigkeit
  der  von  ihr  den  Gendarmen  ertheilten  Aufträge  und  Anweisungen,
  die  Gendarmen  aber  sind  nur  für  deren  pünktliche  Erfüllung
und  Ausführung  verantwortlich.

Alle  anderen  als  die  unmittelbar  vorgesetzten  Civilbehörden  müssen,
wenn  sie  der  Unterstützung  der  Gendarmerie  bedürfen,  mit  Ausnahme  der
Fälle,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  ihre  Requisitionen  und  resp.  Befehle  an
die  obgedachte  Dienstbehörde  richten,  welche  denselben  aber  vollständig  zu
genügen  verpflichtet  ist.

§*  23.  Obgleich  die  Gendarmerie  eine  militärische  Organisation  hat,
so  steht  sie  doch  nicht  unter  dem  Generalkommando  oder  einem  anderen
Militärbefehlshaber  der  Provinz  oder  des  Bezirks,  in  welchem  sie  dislocirt
  ist,  mithin  auch  die  in  einer  Stadt  befindliche  Gendarmerie  nicht
unter  dem  Gouverneur  oder  Kommandanten  dieser  Stadt,  sondern  lediglich
unter  ihren  eigenen  Militärvorgesetzten  und  unter  der  Civildienstbehörde.