Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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g. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder an- 
dern Hausthieren aufzuweisen vermoͤgen, werden eingeladen, durch die Ausstellung 
desselben zu Befoͤrderung der gemeinnuͤtzigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
g. 13. 
Zur Ausstellung von andern landwirthschaftlichen Produkten oder Fabrikaten, 
Werkzeugen, Maschinen 2c.„ welche derzeit noch minder bekannt und der besonderen 
Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig sind, werden besondere Buden 
aufgeschlagen werden. 
# 6 §. 14. 
Zum Genuß dieser Ausstellungen bleibt dem schaulustigen Publikum nicht allein 
der dußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch 
nur bis zum Aufang der Preise-Vertheilung, geöffnet. 
Nur der innere — zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmte 
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls für die Zuschauer geschlossen- 
K. 15. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes verboten. 
.16. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und 
moͤglichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind; desto gewisser glaubt man 
sich der Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un- 
bescheidene Zudringlichkeit gestdrt, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der 
aufgestellten Sicherheits= Wachen von jedermann, ohne Unterschied des Standes, die 
gebührende Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 5. September 1826. 
Schmidlin.
	        
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