184 Scizzen zum Bürgerlichen Gesebbuch.
Verwaltungsbehörden. Aber deren bezügliche Amtsbefugnisse
sind jetzt, namentlich hinsichtlich des Materiellen
der Amtsführung, durch gewisse nach § 11 Abs. 3 und
g8 65 fg. dess. Gesetzes den Gerichten zugewiesene Functionen
beschränkt. Damit ist die Grundlage jener Zuständigkeitserörterung
etwas erschüttert. Gleichwohl ist
der alte Standpunct sichtlich auch noch in der ME. vom
8. August 1881 (Amtsblatt des St M. des Innern
S. 2093 fg.) festgehalten. Gut wäre es jedenfalls,
wenn im bayr. Ausf.-Gesetze zum BGB. auch
alle diese Verhältnisse einmal klar und gründlich
geregelt würden. Mit bloßen Ministerialerlassen
läßt sich da nicht hausen.
III. Zur Frage, wie es sich verhalte bezüglich der
vor dem Inkrafttreten des BGB. entstandenen Familienund
Vornamen, beziehungsweise der für das Namensrecht
maßgebenden Rechtsverhältnisse, sei lediglich kurz verwiesen
auf die Art. 201—209 des Einf.-Ges. z. BGB.
§ 2.
Ob der Namen Gegenstand eines Privatrechts
sei, wurde früher lebhaft bestritten ). Nach dem BGB.
ist nun die Bejahung der Frage unbestreitbar. Indem
dieses Gesetzbuch für das von ihm behandelte Gebiet des
Privatrechts sowohl ein Recht auf einen bestimmten
Namen gibt, als andererseits eine Pflicht zur Führung
desselben Namens begründet, hat es zugleich neben der
öffentlichrechtlichen Seite der Namensführung auch einen
privatrechtlichen Character derselben unabweisbar zur
Anerkennung gebracht ““). Aus diesem privatrechtlichen
Character ist von selbst abzuleiten, daß der Namensanspruch
auch privatrechtlich verfolgbar ist und sein
*) Literaturangaben bei Gierke, D. Pr. R. Bd. 1 S. 720
und Nippold, a. a. O. S. 380.
**) Denkschrist zu dem an den Reichstag vorgelegten Entw.
des BGB. S. 3, 4