Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

184  Scizzen  zum  Bürgerlichen  Gesebbuch.

Verwaltungsbehörden.  Aber  deren  bezügliche  Amtsbefugnisse
  sind  jetzt,  namentlich  hinsichtlich  des  Materiellen
der  Amtsführung,  durch  gewisse  nach  §  11  Abs.  3  und
g8  65  fg.  dess.  Gesetzes  den  Gerichten  zugewiesene  Functionen
  beschränkt.  Damit  ist  die  Grundlage  jener  Zuständigkeitserörterung
  etwas  erschüttert.  Gleichwohl  ist
der  alte  Standpunct  sichtlich  auch  noch  in  der  ME.  vom
8.  August  1881  (Amtsblatt  des  St  M.  des  Innern
S.  2093  fg.)  festgehalten.  Gut  wäre  es  jedenfalls,
wenn  im  bayr.  Ausf.-Gesetze  zum  BGB.  auch
alle  diese  Verhältnisse  einmal  klar  und  gründlich
  geregelt  würden.  Mit  bloßen  Ministerialerlassen
läßt  sich  da  nicht  hausen.

III.  Zur  Frage,  wie  es  sich  verhalte  bezüglich  der
vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  entstandenen  Familienund
  Vornamen,  beziehungsweise  der  für  das  Namensrecht
maßgebenden  Rechtsverhältnisse,  sei  lediglich  kurz  verwiesen
  auf  die  Art.  201—209  des  Einf.-Ges.  z.  BGB.

§  2.

Ob  der  Namen  Gegenstand  eines  Privatrechts
sei,  wurde  früher  lebhaft  bestritten  ).  Nach  dem  BGB.
ist  nun  die  Bejahung  der  Frage  unbestreitbar.  Indem
dieses  Gesetzbuch  für  das  von  ihm  behandelte  Gebiet  des
Privatrechts  sowohl  ein  Recht  auf  einen  bestimmten
Namen  gibt,  als  andererseits  eine  Pflicht  zur  Führung
desselben  Namens  begründet,  hat  es  zugleich  neben  der
öffentlichrechtlichen  Seite  der  Namensführung  auch  einen
privatrechtlichen  Character  derselben  unabweisbar  zur
Anerkennung  gebracht  ““).  Aus  diesem  privatrechtlichen
Character  ist  von  selbst  abzuleiten,  daß  der  Namensanspruch
  auch  privatrechtlich  verfolgbar  ist  und  sein

*)  Literaturangaben  bei  Gierke,  D.  Pr.  R.  Bd.  1  S.  720
und  Nippold,  a.  a.  O.  S.  380.

**)  Denkschrist  zu  dem  an  den  Reichstag  vorgelegten  Entw.
des  BGB.  S.  3,  4