152 Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritteils
der Gesamtsteuer fallen.
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des
zweiten Dritteils fallen.
Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten
Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt.
Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil der zu
wählenden Wahlmänner.
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15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichnis der stimmberechtigten
Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen der
Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. Dies
Verzeichnis ist öffentlich auszulegen, und daß dies geschehen, in ortsüblicher Weise
bekannt zu marhen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb
dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem von derselben
dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich
anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeindeverwaltungsbehörde,
auf dem Lande dem Landrate zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind, erfolgt die Aufstellung
der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
16. Die Abteilungen (5 12) werden seitens derselben Behörden festgestellt,
welche die Urwahlbezirke abgrenzen (88 5, 6).
Ebendiese Behörden haben für ieden Urwahlbezirk das Lokal, in welchem die
auf den Bezirk bezügliche Abteilungsliste öffentlich aus zulegen und die Wahl der
Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl
zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu erneunen.
In bezug auf die Berichtigung der Abteilungslisten kommen die Vorschriften
des §& 15 gleichmäßig zur Anwendung.
8 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Junern festzusetzen.
*18. Die Wahlmänner werden in ieder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten
Urwähler des Urwahlbesirks ohne Rücksicht auf die Abteilung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer sind die Wahlen der
Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich
werdenden Ersagwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen
durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen
Wahlmänner neue zu wählen sind.
D 19. Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu
bd7erufen.
20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks
einen Protoko“lsührer, sowie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand
bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlag an Eidesstatt.
# 21. Die Wahlen erfolgen abteilungsweise durch Stimmgebung zu Protokoll,
nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements (5 32).