Metadata : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

152  Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat.

Die  erste  Abteilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf
welche  die  höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Dritteils
der  Gesamtsteuer  fallen.

Die  zweite  Abteilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf
welche  die  nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Grenze  des
zweiten  Dritteils  fallen.

Die  dritte  Abteilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten
Urwählern,  auf  welche  das  dritte  Dritteil  fällt.

Jede  Abteilung  wählt  besonders  und  zwar  ein  Dritteil  der  zu
wählenden  Wahlmänner.

—  —  —

15.  In  jeder  Gemeinde  ist  sofort  ein  Verzeichnis  der  stimmberechtigten
Urwähler  (Urwählerliste)  aufzustellen,  in  welchem  bei  jedem  einzelnen  Namen  der
Steuerbetrag  angegeben  wird,  den  der  Urwähler  in  der  Gemeinde  oder  in  dem
aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzten  Urwahlbezirk  zu  entrichten  hat.  Dies
Verzeichnis  ist  öffentlich  auszulegen,  und  daß  dies  geschehen,  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  marhen.

Wer  die  Aufstellung  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  innerhalb
dreier  Tage  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Ortsbehörde  oder  dem  von  derselben
dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission  schriftlich
anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben.

Die  Entscheidung  darüber  steht  in  den  Städten  der  Gemeindeverwaltungsbehörde,
  auf  dem  Lande  dem  Landrate  zu.

In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Urwahlbezirke  geteilt  sind,  erfolgt  die  Aufstellung
  der  Urwählerlisten  nach  den  einzelnen  Bezirken.

16.  Die  Abteilungen  (5  12)  werden  seitens  derselben  Behörden  festgestellt,
welche  die  Urwahlbezirke  abgrenzen  (88  5,  6).

Ebendiese  Behörden  haben  für  ieden  Urwahlbezirk  das  Lokal,  in  welchem  die
auf  den  Bezirk  bezügliche  Abteilungsliste  öffentlich  aus  zulegen  und  die  Wahl  der
Wahlmänner  abzuhalten  ist,  zu  bestimmen  und  den  Wahlvorsteher,  der  die  Wahl
zu  leiten  hat,  sowie  einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle  zu  erneunen.


In  bezug  auf  die  Berichtigung  der  Abteilungslisten  kommen  die  Vorschriften
des  §&  15  gleichmäßig  zur  Anwendung.

8  17.  Der  Tag  der  Wahl  ist  von  dem  Minister  des  Junern  festzusetzen.

*18.  Die  Wahlmänner  werden  in  ieder  Abteilung  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten
  Urwähler  des  Urwahlbesirks  ohne  Rücksicht  auf  die  Abteilung  gewählt.

Mit  Ausnahme  des  Falles  der  Auflösung  der  Kammer  sind  die  Wahlen  der
Wahlmänner  für  die  ganze  Legislaturperiode  dergestalt  gültig,  daß  bei  einer  erforderlich
  werdenden  Ersagwahl  eines  Abgeordneten  nur  an  Stelle  der  inzwischen
durch  Tod,  Wegziehen  aus  dem  Urwahlbezirk  oder  auf  sonstige  Weise  ausgeschiedenen
  Wahlmänner  neue  zu  wählen  sind.

D  19.  Die  Urwähler  sind  zur  Wahl  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  zu
bd7erufen.

20.  Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Urwähler  des  Wahlbezirks
  einen  Protoko“lsührer,  sowie  3  bis  6  Beisitzer,  welche  mit  ihm  den  Wahlvorstand
  bilden,  und  verpflichtet  sie  mittels  Handschlag  an  Eidesstatt.

#  21.  Die  Wahlen  erfolgen  abteilungsweise  durch  Stimmgebung  zu  Protokoll,
  nach  absoluter  Mehrheit  und  nach  den  Vorschriften  des  Reglements  (5  32).