Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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an  den  Adressaten  gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rũckzahlung  des  Geldes
an  den  Aufgeber  eingeleitet,  oder,  so  fern  derselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  für
unbestellbare  Sendungen  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwemdung  gebracht.

XIll  Stehen  der  Post-Anstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel
augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem
  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

XIV  Unbestellbare  Post-Anweisungen  werden  nach  dem  Abgangsorte  zurückgesandt.
  Der  Betrag  der  Post-Anweisung  wird  dem  Absender,  sobald  derselbe  zu  ermitteln
  ist,  zurückgezahlt.

XV  In  Städten,  wo  eine  besondere  Stadtpost-Einrichtung  besteht,  werden  Post-Anweisungen
  für  Adressaten  im  Orts.  Bestellbezirke  ebenfalls  unter  den  vorbezeichneten
Bedingungen  augenommen.  Post-Anweisungen  aus  einem  Post-Orte  nach  dem  zugehörigen
  umliegenden  Land.Bestellbezirke  sind  im  Allgemeinen  nicht  zulässig  in  so  fern
bei  einzelnen  Post.  Anstalten  die  Annahme  biaher  gestattet  war,  kann  es  dabei  bis  auf
Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

XVI  Wenn  dem  Adressaten  eine  Post-Anweisung  abhanden  kommen  sollte,  so
hat  derselbe  der  Post-Anstalt  am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig  Mit.
theilung  zu  machen.  Von  der  Ankunfts-Post--Anstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger
Vorlegung  der  vom  Adressaten  als  verloren  angegebenen  Auweisung  die  Zahlung  bis
auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Adressaten,  durch  Vermittelung  des  Absenders
  bei  der  Aufgabe-Post-Anstalt  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden
  Duplicats  der  sraglichen  Post-Anweisung  Behufs  Erhebung  des  eingezahlten
  Betrages  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Duplicats  muß  der  bei  der
Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Post-Anweisung  ertheilte  Einlieserungsschein  von
dem  Ausgeber  vorgelegt  werden.  Die  Uebersendung  des  Duplicats  vom  Aufgabenach
  dem  Bestimmungsorte  erfolgt  kostenfrei.

S.  18.
Techto,  Mweisungen  1  Auf  Post-Anweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen
  des  Absenders  durch  die  Post-  Anstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem
Wege  der  Post-Anstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überiesen  werden,  wenn
sowohl  am  Aufgabe-  als  auch  am  Bestimmungsorle  eine  dem  öffentlichen  Verkehr
dienende  Telegraphen  Station  sich  befinder