Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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*&  55.  Bekanntmachung,

den  Wegfall  der  Uebergangsabgabe  von  Tabacken  und  Tabacksfabrikaten  betreffend;
rom  12.  Mai  1869.

Zu  Folge  eines  von  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  gefaßten  Beschlusses  wird
die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von  den,  aus  den  Süddeutschen  Vereinsstaaten  eingehen—
den  Tabacken  und  Tabacksfabrikaten,  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  eingestellt,  was  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  12.  Mai  1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

 

&  56.  Bekanntmachung,

die  Herstellung  der  Verkehrsfreiheit  mit  Bier  und  Branntwein  zwischen  den
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  und  dem  Großherzogthume
Hessen  betreffend;
rom  5.  Juni  1869.

Neoch  Artikel  1  und  4  des  Vertrags  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  vom  9.  April  1868,  betresfend  die  Besteuerung  des  Branntweins  und
Bieres  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  Hessens  (Seite  466  des
Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1868),  und  nach  §  70  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Staaten  und  Gebietstheilen  (Seite  384  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1868),
wird  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  zwischen  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  und
den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  volle  Verkehrsfreiheit  mit  Branntwein
zugelassen  werden.  Auch  hat  der  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  beschlossen,  mit
demselben  Termine  die  Verkehrsfreiheit  mit  Bier  zwischen  den  Norddeutschen  Staaten  und
dem  Großherzogthume  Hessen  eintreten  zu  lassen.

Von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  hört  demnach  für  diesen  Zwischenverkehr  mit  Branntwein
  und  Bier  sowohl  die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe,  als  auch  die  Gewährung  von
Ausfuhrvergütungen  auf.  Infolge  dieser  Anordnungen  wird  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen
und  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  für  den  bisher  übergangsabgaben-