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Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
(2) Ausnahmen sind zulässig:
a) in Bahnhöfen,
b) bei Gleissperrungen,
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven,
f) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke
liegenden Weiche eines Anschlußgleises.
(6) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt
der Züge sind für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere
Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vorschriften (Bahnhoffahrordnung)
zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen unter Verantwortlich—
keit des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf.
(4) Die Personenzüge (8. 54(2)) der Vollspurbahnen dürfen in
der Regel nur auf Gleise verwiesen werden, deren lichter Raum der in
Anlage A links gezeichneten Linie entspricht. Für Militärzüge gilt diese
Beschränkung nicht.
§. 54.
Begriff, Gattung und Stärke der Züge.
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die
auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden
Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven.
(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge
gelten als Personenzüge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden
als Güterzüge, auch wenn jene zur Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung
mitbenutzt werden. In den Dienstfahrplänen ist ersichtlich
zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird.
(s3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung
der regelmäßigen Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit.