Samstag den 22. Jannar 1870. 35. Jahrgang. M.2.
Dr. J. A. Feuffert's
* für Rechtsanbendung
“" N . "rE
zunächst in Bayern.
Inbalt — in das Geblet der Sozlalgesetzgebung nbih I. Jur Ges
ndcordnung vom 29. el 1869 2 (Vortseung). S. 3. B. Tom Er-*.
11 r der cansprüche geschledener
Ir der ** i r —- Um land, daß elnem Verelne elersells
von dem Han EM— ’"r well *r kelne Erwerbs= ober
bbsasege schaft rltber dle -e echte einer „eingetragenen Genosenschaft""
und anderersells von dem Bezlrisgerichlte, well er zu den
. noerbs und Wrthscheltebelenlcheten istd die Rechte eines „anerkannten
Vereine versogt worden sind, be egründet keinen Kompetenzkonslikt.
Erkurse in das Gebict der Sozialgesetzgebung.
. v 3“ Gemeindeordnung vom 29. April 1869.
5 S. 3.
(Fortsebung.)
B. Vom Erwerb des Gemeindevermögens.
!. Nach Art. 26 der Gem.-Ordnung haben die
Gemeinden
„den Grundstock ihres Vermögens ungeschmälert
zu erhalten und veräußerte Bestandtheile
des rentirenden Vermögens durch Erwerbung
anderer rentirender Objekte sofort oder mindestens
allmählig nach vorher festgesetztem Plane
zu ersetzen. — Abteichungen von diesen Vorschriften
können nur mit Genehmigung der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde stattfinden.“
Diese Bestimmung kommt nicht allein in Bezug
auf die Veräußerung von Bestandtheilen des
Gemeindevermögens (s. unten lit. D) in Betracht,
sondern äußert ihre Wirksamkeit auch hinsichtlich der
Erwerbung von Vermäögensobjekten. An die
Genehmigung ) der Verwaltungsbehörde sind näm-1%
1) Ueber die eivilrechtlichen. Folgen des Mangels der
*#* nach Obigem zum Erwerbe von Vermögensbestand-Neue
Folge XV. Band.