Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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eingetragen  und  bierunter  (ftatt  auf  Seite  12)  Datum  der  Ausfertigung  und  Unterfchrift  der.  außferti«
genden  Behörde  gefert.
Kriegs-Minifterium.
Im  Yuftrage.

v.  PRobdbielsti.
No.  707/11.  1.  A.  a.

Nr.  8,

Betrifft  Die  Auslegung  der  88.  20  und  21  bed  Reglements  vom  16/20.  Iunt  1867,  über  bie  Eivil-Berforgung
  se.  der  Militair-Perfonen,

Berlin,  den  5.  Ianuar  1868.

Die  verfchiedene  Auslegung,  welde  die  88.  20  und  21  bes  Reglements  vom  16./20.  Juni  v.  9.  über  die

Eivilverforgung  sc.  der  Militair-Perfonen  erfahren  haben,  veranlaßt  das  Striegs-Minifterium  zu  nadftchenden

  Erläuterungen.
1)  ad  $.  20.

Durd  die  General-  Kommandos  find  den  Behörden,  in  deren  Reffort  die  Anftelung  von  Militair-Anmärtern
  gemünfdht  wird,  nur  zum  15.  Sanuar  und  15.  Juli  jeden  Jahres,  alfo  nicht  häufiger,  Nachmeifungen
  der  anzuftellenden  Mannfchaften  zu  übermitteln.  \

Die  Bewerber  find  aufzufordern,  diejenigen  Behörden  fpeciell  nad)  dem  Sige  derfelben,  zu  bezeichnen,
in  deren  Wirkungstreis  fle  Anftelung  fuhen.  Leiften  fie  diefer  Aufforderung  nicht  olge,  fo  werden  bie  Be»
werbungen  nur  an  die  in  dem  Bezirke  des  vorgefeuten  General-:ominandos  befindlichen  Behörden  der  betreffenden
  Kategorie  Aberfanbt.

.2)  ad.  21

Das  von  den  Staatöbehörben  Behufs  Ermittelung  von  Militair-Anmärtern  jedesmal  oder  periodifcdy
zu  requiriende  „betreffende“  General-Fommando  ift,  nad  dem  Ermeilen  der  Behörde,  entweder  baeimige,
in  deffen  Bezirk  der  Ort  gelegen  ift,  wo  die  Auftellung  erbeten  wird,  oder  wenn  ein  anderes  General-Fout«
mando  näher  gelegen  fein  follte,  dies  Ichtere.

8  ıft  nicht  fiatthaft,  die  Staatsbehörden  von  der  Berpflihtung  theilmeife  zır  entbinden,  daß  fie
jedesmal  oder  nadı  Vereinbarung  periodifd)  die  Nambaftmahung  von  Militair-Anwärtern  für  erledigte  Stellen
bei  dem  betreffenden  General-Kommando  beantragen.
Kriegs:  Minifterium.
Im  Anftrage.

v.  Bodbielsti.
No.  339/12.  A.  1.  b,

Nr.  9.
Betrifft  einige  Mbändernngen  der  Inftruttion  für  den  Dienfbetrieb  bei  dem  Militair-Reit-Infitwt,
Berlin,  den  7.  Ianıar  1868.
Durd,  Allerhödfte  Kabinetsordres  von  14.  Dezember  1867  und  2.  Januar  1868  find  folgende  Beftimmungen
  getroffen  morbden:

1)  Der  Chef  des  Militair-Reit-Inflituts  behält  —  feinem  Range  entfpredend  —  bie  obere  Leitung  des
Inftituts,  und  mit  derfelben  die  höhere  Gerichtsbarkeit,  wogegen  die  Erledigung  der  Detail»  Angelegen:
heiten  und  die  niebere  Gerichtsbarkeit  dem  1.  Direktor  Übertragen  wird.  ,

2)  Der  Chef  fol  die  Befugnig  haben,  Seiner  Diujeftät  dem  Könige  feine  perfönlihen  Oefudhe,  fomwie  die
Perfonal»  Angelegenheiten  des  Inftituts  unmittelbar  vorzulegen  und  Üllerhöhftdemjelben  aud  anderweitig
direlt  zu  berichten,  fo  daß  er  künftig  für  feine  Perfon  nur  infofern  unter  dem  Kriegs.  Minifterium  fteht,