162 Aus der Praxis
Wie aber, wenn der Grundstückseigentümer nur zur Kündigung berechtigt ist? § 1171
BeB. kann ihm hier nicht helfen, da nicht die Person des Gläubigers, sondern nursein
Aufenthalt unbekannt ist. -
Wie erst, wenn es sich nicht um eine Oypothek, sondern um ein sonstiges dingliches
Recht, etwa um ein Wohnungsrecht handeltl § 226 BGB. kann nichts nützen,
e. "tr sich nicht gegen den Bestand, sondern nur gegen die Ausnützung eines Rechtes
richtet.
Das Recht bietet keine Handhabe, dem kreditbedürftigen Grundstückseigentümer
zu Hilfe zu kommen. Allein, wo ohne Opfer nicht auszukommen ist, da ist vielleicht
unter einem Opfer ein Ausweg zu erspähen.
Da nämlich eine Pflesscheit bloß im Interesse des Abwesenden angeordnet werden
kann, so erübrigt in einem solchen Falle nichts, als die Angelegenheit des Grundstückseigentümers
zugleich zur Angelegenheit des Abwesenden zu machen. Dies kann nur
geschehen durch ein vorteilhaftes Angebot. Dem Abwesenden darf nicht einfach unentgeltliche
Rangausweichung zugemutet werden, auch wenn eine solche für unschädlich
grachet wird; denn der Grund der Pflegschaftsanordnung wäre alsdann noch immer
ein drittes Interesse. Es darf ihm auch nicht ein bloßes Aquivalent für seinen Rücktritt
geboten werden; auch dies würde die Sache des Grundstückseigentümers noch
nicht zur Sache des Abwesenden machen. Es muß dem Abwesenden vielmehr etwas
angeboten werden, das mehr gilt als sein Nangrücktritt: dann erst erwacht das Interesse
des Abwesenden, an diesem vorteilhaften seet beteiligt zu sein. Nun ist der Boden
gefunden, auf dem eine gesetzmäßige Pflegschaft sich erheben kann.
Alexander Schneider, Hilfsarbeiter am Landgericht München II.
JZur Lex Storz (5 76 Abs. 4 RAGD.). Ich halte den in W. 1 der Leitsätze des
Vorstandes des deusschen Anwaltvereins (JW. 1910 S. 697) aufgestellten Grundsatz,
daß nur diejenigen Gebühren, die sich auf eine gleichartige Tätigkeit auf seiten beider
bei einer Substitution beteiligten Anwälte beziehen, zusammenzurechnen sind, für zu
weit gehend. Das Gesetz spricht auch keineswegs von gleichartiger Tätigkeit der beteiligten
Anwälte, vielmehr handeln die §§ 42, 43, wie auch § 45 nur von Gebührenansprüch
en, die durch die gemeinchastiiche Tätigkeit der Anwälte entstehen. Im Ansch
usse aran sagt das Gesetz im § 76 Abs. 4 a. a. O. „die dem Prozeßbevollmächtigten
und dem anderen Rechtsanwalt zustehenden Pauschsätze werden in den Fällen der §§.43,
45 GO. nach der Summe der beiden Anwälten zustehenden Gebühren berechnet“.
Schon das Wörtchen „zustehenden“ deutet darauf hin, daß der Schöpfer des § 76
Abs. 4 diesen in Anlehnung an die Textierung der §§ 43, 45 faßte, somit lediglich
nur eine Zusammenrechnung derjenigen Gebüühren bei Berechnung der Einzelpauschsätze
wollte, die die Is 42 und 43 oder der § 45 den Rechtsanwälten gewähren.
5 43, 45 handeln nun von 2 ganz verschiedenen Fällen, nämlich im § 43 von
der sogenannten Mandatsübertragung und von der Beistandsleistung (Ausführung
der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung), im § 45 von der Beweissubstitution.
Dazu kommt noch die nach herrschender Ansicht richtige Negierung der Erstattungsfähigkeit
der Gebühren aus § 43 durch den Gegner (vgl. Walter-Joachin, 4. Aufl.
Anm. 19 zu § 43).
Es ergibt sich daher in den Fällen des 8 43 (42) GO. für die Rechtsanwälte die
Au liellung zweier Kosienberechnungen, einer gegenüber dem Auftraggeber (beruhend
auf der Mandatsübertragung), einer gegenüber dem Gegner (beruhend ac z8 91 ff. ZPO.)
Berechnung: I. A. gegenüber dem Auftraggeber im Falle der Vertretung in der
mündlichen Verhardrung 2) Hier stehen den beiden Rechtsanwälten oder den mehreren
zu und zwar: au) dem Prozeßanwalte gemäß § 42 „neben“ den ihm zustehenden
Gebühren: 3/0 der Verhandlungsgebühr, soweit diese ihm nicht schen auf grund
des § 13 Nr. 2 zukommt; bb) dem Subslituten: die Verhandlungsgebühr, daneben
10 der Prozeßgebühr, im Falle der Erstreckung auf eine mit der mündlichen Verhandlung
verbundene Beweisaufnahme im Sinne des s 13 Nr. 4 die Beweisgebühr.