Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

162  Aus  der  Praxis

Wie  aber,  wenn  der  Grundstückseigentümer  nur  zur  Kündigung  berechtigt  ist?  §  1171
BeB.  kann  ihm  hier  nicht  helfen,  da  nicht  die  Person  des  Gläubigers,  sondern  nursein
  Aufenthalt  unbekannt  ist.  -

Wie  erst,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  Oypothek,  sondern  um  ein  sonstiges  dingliches
  Recht,  etwa  um  ein  Wohnungsrecht  handeltl  §  226  BGB.  kann  nichts  nützen,
e.  "tr  sich  nicht  gegen  den  Bestand,  sondern  nur  gegen  die  Ausnützung  eines  Rechtes
richtet.

Das  Recht  bietet  keine  Handhabe,  dem  kreditbedürftigen  Grundstückseigentümer
zu  Hilfe  zu  kommen.  Allein,  wo  ohne  Opfer  nicht  auszukommen  ist,  da  ist  vielleicht
unter  einem  Opfer  ein  Ausweg  zu  erspähen.

Da  nämlich  eine  Pflesscheit  bloß  im  Interesse  des  Abwesenden  angeordnet  werden
kann,  so  erübrigt  in  einem  solchen  Falle  nichts,  als  die  Angelegenheit  des  Grundstückseigentümers
  zugleich  zur  Angelegenheit  des  Abwesenden  zu  machen.  Dies  kann  nur
geschehen  durch  ein  vorteilhaftes  Angebot.  Dem  Abwesenden  darf  nicht  einfach  unentgeltliche
  Rangausweichung  zugemutet  werden,  auch  wenn  eine  solche  für  unschädlich
grachet  wird;  denn  der  Grund  der  Pflegschaftsanordnung  wäre  alsdann  noch  immer
ein  drittes  Interesse.  Es  darf  ihm  auch  nicht  ein  bloßes  Aquivalent  für  seinen  Rücktritt
  geboten  werden;  auch  dies  würde  die  Sache  des  Grundstückseigentümers  noch
nicht  zur  Sache  des  Abwesenden  machen.  Es  muß  dem  Abwesenden  vielmehr  etwas
angeboten  werden,  das  mehr  gilt  als  sein  Nangrücktritt:  dann  erst  erwacht  das  Interesse
des  Abwesenden,  an  diesem  vorteilhaften  seet  beteiligt  zu  sein.  Nun  ist  der  Boden
gefunden,  auf  dem  eine  gesetzmäßige  Pflegschaft  sich  erheben  kann.

Alexander  Schneider,  Hilfsarbeiter  am  Landgericht  München  II.

JZur  Lex  Storz  (5  76  Abs.  4  RAGD.).  Ich  halte  den  in  W.  1  der  Leitsätze  des
Vorstandes  des  deusschen  Anwaltvereins  (JW.  1910  S.  697)  aufgestellten  Grundsatz,
daß  nur  diejenigen  Gebühren,  die  sich  auf  eine  gleichartige  Tätigkeit  auf  seiten  beider
bei  einer  Substitution  beteiligten  Anwälte  beziehen,  zusammenzurechnen  sind,  für  zu
weit  gehend.  Das  Gesetz  spricht  auch  keineswegs  von  gleichartiger  Tätigkeit  der  beteiligten
  Anwälte,  vielmehr  handeln  die  §§  42,  43,  wie  auch  §  45  nur  von  Gebührenansprüch
  en,  die  durch  die  gemeinchastiiche  Tätigkeit  der  Anwälte  entstehen.  Im  Ansch
  usse  aran  sagt  das  Gesetz  im  §  76  Abs.  4  a.  a.  O.  „die  dem  Prozeßbevollmächtigten
und  dem  anderen  Rechtsanwalt  zustehenden  Pauschsätze  werden  in  den  Fällen  der  §§.43,
45  GO.  nach  der  Summe  der  beiden  Anwälten  zustehenden  Gebühren  berechnet“.
Schon  das  Wörtchen  „zustehenden“  deutet  darauf  hin,  daß  der  Schöpfer  des  §  76
Abs.  4  diesen  in  Anlehnung  an  die  Textierung  der  §§  43,  45  faßte,  somit  lediglich
nur  eine  Zusammenrechnung  derjenigen  Gebüühren  bei  Berechnung  der  Einzelpauschsätze
  wollte,  die  die  Is  42  und  43  oder  der  §  45  den  Rechtsanwälten  gewähren.

5  43,  45  handeln  nun  von  2  ganz  verschiedenen  Fällen,  nämlich  im  §  43  von
der  sogenannten  Mandatsübertragung  und  von  der  Beistandsleistung  (Ausführung
der  Parteirechte  in  der  mündlichen  Verhandlung),  im  §  45  von  der  Beweissubstitution.
Dazu  kommt  noch  die  nach  herrschender  Ansicht  richtige  Negierung  der  Erstattungsfähigkeit
  der  Gebühren  aus  §  43  durch  den  Gegner  (vgl.  Walter-Joachin,  4.  Aufl.
Anm.  19  zu  §  43).

Es  ergibt  sich  daher  in  den  Fällen  des  8  43  (42)  GO.  für  die  Rechtsanwälte  die
Au  liellung  zweier  Kosienberechnungen,  einer  gegenüber  dem  Auftraggeber  (beruhend
auf  der  Mandatsübertragung),  einer  gegenüber  dem  Gegner  (beruhend  ac  z8  91  ff.  ZPO.)

Berechnung:  I.  A.  gegenüber  dem  Auftraggeber  im  Falle  der  Vertretung  in  der
mündlichen  Verhardrung  2)  Hier  stehen  den  beiden  Rechtsanwälten  oder  den  mehreren
  zu  und  zwar:  au)  dem  Prozeßanwalte  gemäß  §  42  „neben“  den  ihm  zustehenden
  Gebühren:  3/0  der  Verhandlungsgebühr,  soweit  diese  ihm  nicht  schen  auf  grund
des  §  13  Nr.  2  zukommt;  bb)  dem  Subslituten:  die  Verhandlungsgebühr,  daneben
10  der  Prozeßgebühr,  im  Falle  der  Erstreckung  auf  eine  mit  der  mündlichen  Verhandlung
  verbundene  Beweisaufnahme  im  Sinne  des  s  13  Nr.  4  die  Beweisgebühr.