Polizeiliche und militärische Thätigkeit des Landrats. 159
Polizeistrafgewalt und die Polizeigerichtsbarkeit, welche allen anderen Polizeibehörden
haben. Er konnte vielmehr nur von Polizeiübertretungen der Patrimonialherrschaft
und, wenn diese selbst die Üübertretung begangen, der Kriegsund
Domänenkammer Anzeige machen, um auf diese Weise die Bestrafung
zu veranlassen. So ist der Landrat, ursprünglich ein Vertreter der Selbstverwaltung,
zur Verkörperung des Polizeistaates des 18. Ihds. geworden.
Für die materiellen Interessen der Unterthanen selbst wider deren Willen zu
sorgen, ist ihm zur Hauptaufgabe gemacht. Über alle diesbezüglichen Verhältnisse
hatte er in gewissen Zeiträumen Bericht zu erstatten und in wichtigeren
Fragen die Entscheidung der Kammer einzuholen. Namentlich sollte er zum
Zweck der Festsetzung der Getreidetaxen durch die Kammer eine Tabelle halten,
aus der zu ersehen war: a) wie viel Hufen Landes im Kreise befindlich;
b) wie viel an allerlei Getreide in guten, mitteln und schlechten Jahren gewonnen,
und wie viel das laufende Jahr gewonnen werden wird; c) wie
viel hiervon der Kreis selbst verbraucht. Im Juli hatte er dann nach bestem
Wissen zu berichten, ob das Jahr gut, mittel oder schlecht sein werde, damit
in letzterem Falle bei Zeiten für Getreidezufuhr Sorge getragen werden konnte.
Die Landräte waren ferner gleichzeitig Marschkommissare und hatten
nach Maßgabe des Marschreglements vom 5. 1. 1752 die Truppen bei
ihren Märschen durch den Kreis zu geleiten. Alle diese polizeilichen Funktionen
versah der Landrat allein ohne Mitwirkung des Kreistages und auf eigene
Verantwortung unter Aufsicht der Kammer. Sein Exekutivorgan hierbei war
der Kreisausreuter. Außerdem stand dem Landrate bei Handhabung der
Medizinalpolizei der ebenfalls auf Vorschlag des Kreistages ernannte Kreisphysikus
zur Seite. Derselbe war aber nicht dem Landrate, sondern dem
Medizinalkollegium untergeordnet, mußte also vom Landrate um seine Mitwirkung,
die namentlich beim Ausbruche von Seuchen vorgeschrieben war,
ersucht werden.
Schließlich sollten die Landräte in ihren Kreisen auch auf das Zollwesen,
die Justizuerwaltung, das Beamtentum und Polizeiwesen in den
Städten mit Acht geben und monatlich Bericht erstatten, auch zu Kommissionen
und Untersuchungen auf Verfertigung der Anschläge in ihren Kreisen mit
gebraucht werden.1#)
In Militärangelegenheiten fand außer bei Märschen eine Mitwirkung
des Landrats in zwiefacher Richtung statt, bei Verfolgung von Deserteurs
und bei der Aushebung. In ersterer Beziehung hatte er darauf zu achten,
1) Rödenbeck, Beiträge I, S. 273, Nr. 1 v. 2. 11. 1743. Reskript an die kurmärkische,
magdeburgische, pommersche, neumärkische, halberstädtische und mindensche Kammer.