Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Polizeiliche  und  militärische  Thätigkeit  des  Landrats.  159

Polizeistrafgewalt  und  die  Polizeigerichtsbarkeit,  welche  allen  anderen  Polizeibehörden
  haben.  Er  konnte  vielmehr  nur  von  Polizeiübertretungen  der  Patrimonialherrschaft
  und,  wenn  diese  selbst  die  Üübertretung  begangen,  der  Kriegsund
  Domänenkammer  Anzeige  machen,  um  auf  diese  Weise  die  Bestrafung
zu  veranlassen.  So  ist  der  Landrat,  ursprünglich  ein  Vertreter  der  Selbstverwaltung,
  zur  Verkörperung  des  Polizeistaates  des  18.  Ihds.  geworden.
Für  die  materiellen  Interessen  der  Unterthanen  selbst  wider  deren  Willen  zu
sorgen,  ist  ihm  zur  Hauptaufgabe  gemacht.  Über  alle  diesbezüglichen  Verhältnisse
  hatte  er  in  gewissen  Zeiträumen  Bericht  zu  erstatten  und  in  wichtigeren
Fragen  die  Entscheidung  der  Kammer  einzuholen.  Namentlich  sollte  er  zum
Zweck  der  Festsetzung  der  Getreidetaxen  durch  die  Kammer  eine  Tabelle  halten,
aus  der  zu  ersehen  war:  a)  wie  viel  Hufen  Landes  im  Kreise  befindlich;
b)  wie  viel  an  allerlei  Getreide  in  guten,  mitteln  und  schlechten  Jahren  gewonnen,
  und  wie  viel  das  laufende  Jahr  gewonnen  werden  wird;  c)  wie
viel  hiervon  der  Kreis  selbst  verbraucht.  Im  Juli  hatte  er  dann  nach  bestem
Wissen  zu  berichten,  ob  das  Jahr  gut,  mittel  oder  schlecht  sein  werde,  damit
in  letzterem  Falle  bei  Zeiten  für  Getreidezufuhr  Sorge  getragen  werden  konnte.

Die  Landräte  waren  ferner  gleichzeitig  Marschkommissare  und  hatten
nach  Maßgabe  des  Marschreglements  vom  5.  1.  1752  die  Truppen  bei
ihren  Märschen  durch  den  Kreis  zu  geleiten.  Alle  diese  polizeilichen  Funktionen
versah  der  Landrat  allein  ohne  Mitwirkung  des  Kreistages  und  auf  eigene
Verantwortung  unter  Aufsicht  der  Kammer.  Sein  Exekutivorgan  hierbei  war
der  Kreisausreuter.  Außerdem  stand  dem  Landrate  bei  Handhabung  der
Medizinalpolizei  der  ebenfalls  auf  Vorschlag  des  Kreistages  ernannte  Kreisphysikus
  zur  Seite.  Derselbe  war  aber  nicht  dem  Landrate,  sondern  dem
Medizinalkollegium  untergeordnet,  mußte  also  vom  Landrate  um  seine  Mitwirkung,
  die  namentlich  beim  Ausbruche  von  Seuchen  vorgeschrieben  war,
ersucht  werden.

Schließlich  sollten  die  Landräte  in  ihren  Kreisen  auch  auf  das  Zollwesen,
  die  Justizuerwaltung,  das  Beamtentum  und  Polizeiwesen  in  den
Städten  mit  Acht  geben  und  monatlich  Bericht  erstatten,  auch  zu  Kommissionen
und  Untersuchungen  auf  Verfertigung  der  Anschläge  in  ihren  Kreisen  mit
gebraucht  werden.1#)

In  Militärangelegenheiten  fand  außer  bei  Märschen  eine  Mitwirkung
des  Landrats  in  zwiefacher  Richtung  statt,  bei  Verfolgung  von  Deserteurs
und  bei  der  Aushebung.  In  ersterer  Beziehung  hatte  er  darauf  zu  achten,

1)  Rödenbeck,  Beiträge  I,  S.  273,  Nr.  1  v.  2.  11.  1743.  Reskript  an  die  kurmärkische,
  magdeburgische,  pommersche,  neumärkische,  halberstädtische  und  mindensche  Kammer.