Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

320  Binsen  aus  militärischen  Helraths  -Kautkonen.

Bestimmung  darüber  enthalten,  gemäß  welcher  die  Zinsen
von  jedem  Angriffe  im  Wege  gerichtlichen  Zwangs  befreit
wären.  Wenn  auch  diese  Kautionen  zunächst  darauf  berechnet
  sind,  den  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen
  eine  standesmäßige  Subsistenz  zu  sichern,  so  folge
hieraus  noch  nicht  die  Nichtangreifbarkeit  der  Zinsen;  denn
zunächst  sind  schon  die  Gehalte  und  Penstonsbezüge  der
Milikärpersonen  und  deren  Hinterlassenen  dazu  bestimmt,
den  Unterhalt  derselben  zu  begründen  und  zu  sichern,  die
Heiraths-Kautionen  und  deren  Zinsen  dienen  blos  dazu,
diese  Sicherung  zu  unterstützen  und  zu  erhöhen;  sie  können
  demnach  vermöge  dieser  ihrer  accessorischen  Eigenschaft
  keine  Vorzüge  ansprechen,  welche  die  Gesetze  nicht
einmal  den  Gehalts=  und  Pensionsbezügen  als  der  Hauptsache
  zugesprochen  haben.  Alle  Verordnungen  in  dieser
Beziehung  laulen  blos  dahin,  dah  die  Substanz  solcher
Heiraths  =  Kautionen  der  willkürlichen  Disposition  der
Eigenthümer  so  lange  entzogen  ble.  bt,  als  der  Kautionsver--band
  andauert;  dieses  hindert  aber  im  Geringsten  nicht,
daß  die  Eigenthümer  über  die  Zinsen  der  Kautionen  in
jeder  beliebigen  Weise  verfügen  können,  und  ihr  desfallsiges
  Dispositionsrecht  ist  sogar  in  dem  Maaße  unbeschränkt,
  als  dergleichen  Zinsen  nicht  blos  theilweise,  sondern
  sogar  ganz  zur  Erfüllung  eingegangener  Verbindlichkeiten
  abgekreten  werden  können.  —  Ganz  im  Einklange
hiermit  sind  auch  solche  Kautionszinsen  unter  denjenigen
Bezügen,  welche  nach  §.  73  des  Prozebgesetzes  v.  17.  Nov.
1837  blos  in  beschränktem  Maaße  Gegenstand  der  Erekution
  seyn  können,  nicht  aufgeführt,  ungeachtet  der  Gagen
  und  Penssonen  der  Militärpersonen  hierin  namentlich
erwähnk  und  das  Instikut  der  militärischen  Heiraths-Kautionen
  zu  bekannt  ist,  als  daß  bei  dieser  Gelegenheit  nicht
auch  auf  deren  Zinsen  die  gleiche  Bestimmung  hätte  ausgedehnt
  werden  müssen,  wenn  dieses  in  der  Absicht  des

Gesetzgebers  gelegen  gewesen  wäre.
Erk.  des  AGO.  v.  Oberfranken  vom  28.  Septbr.  1846,
Nr.  8048,  bestätigt  durch  OA.  vom  9.  Jan.  1847,

R.  Nr.  262  40/12,  E.  Nr.  994.