320 Binsen aus militärischen Helraths -Kautkonen.
Bestimmung darüber enthalten, gemäß welcher die Zinsen
von jedem Angriffe im Wege gerichtlichen Zwangs befreit
wären. Wenn auch diese Kautionen zunächst darauf berechnet
sind, den Militärpersonen und deren Hinterlassenen
eine standesmäßige Subsistenz zu sichern, so folge
hieraus noch nicht die Nichtangreifbarkeit der Zinsen; denn
zunächst sind schon die Gehalte und Penstonsbezüge der
Milikärpersonen und deren Hinterlassenen dazu bestimmt,
den Unterhalt derselben zu begründen und zu sichern, die
Heiraths-Kautionen und deren Zinsen dienen blos dazu,
diese Sicherung zu unterstützen und zu erhöhen; sie können
demnach vermöge dieser ihrer accessorischen Eigenschaft
keine Vorzüge ansprechen, welche die Gesetze nicht
einmal den Gehalts= und Pensionsbezügen als der Hauptsache
zugesprochen haben. Alle Verordnungen in dieser
Beziehung laulen blos dahin, dah die Substanz solcher
Heiraths = Kautionen der willkürlichen Disposition der
Eigenthümer so lange entzogen ble. bt, als der Kautionsver--band
andauert; dieses hindert aber im Geringsten nicht,
daß die Eigenthümer über die Zinsen der Kautionen in
jeder beliebigen Weise verfügen können, und ihr desfallsiges
Dispositionsrecht ist sogar in dem Maaße unbeschränkt,
als dergleichen Zinsen nicht blos theilweise, sondern
sogar ganz zur Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten
abgekreten werden können. — Ganz im Einklange
hiermit sind auch solche Kautionszinsen unter denjenigen
Bezügen, welche nach §. 73 des Prozebgesetzes v. 17. Nov.
1837 blos in beschränktem Maaße Gegenstand der Erekution
seyn können, nicht aufgeführt, ungeachtet der Gagen
und Penssonen der Militärpersonen hierin namentlich
erwähnk und das Instikut der militärischen Heiraths-Kautionen
zu bekannt ist, als daß bei dieser Gelegenheit nicht
auch auf deren Zinsen die gleiche Bestimmung hätte ausgedehnt
werden müssen, wenn dieses in der Absicht des
Gesetzgebers gelegen gewesen wäre.
Erk. des AGO. v. Oberfranken vom 28. Septbr. 1846,
Nr. 8048, bestätigt durch OA. vom 9. Jan. 1847,
R. Nr. 262 40/12, E. Nr. 994.