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Naturrecht lehrt in vier wöchentlichen Stunden Prof. D. Lang. (S. auch
pbilosophische Wissenschaften.)
Institutionen des römischen Rechtes nach Makeldey's Lehrbuch des röm.
Rechtes, yte Ausg. 1327, Derselbe.
Pandekten, zweite Hälste, nach Mühlenbruch um 9 und 11 Uhr Poof. D.
Schrader; die Pandekten mit Ausnahme des Personen= und Erbrechtes, nach
v. Wening-Ingenheim (Lehrbuch des gemeinen Cioil-Rechtes, 5te Ausg. 1827) sechs-
mal wöchentlich um 9 und ½: Uhr, Prof. D. C. G. Wächter.
Zu Examinatorien über die Pandekten sind bereit Prof. D. v. Malblank
und Privat-Docent Lang.
Geschichte des rômischen Rechtes trägt nach Hugo's Lehrbuche vor um
5 Uhr (Donnerstags um :½ Uhr oder zu einer andern gelegenen Stunde) Prof. D.
Schrader. Auch ist zu einem gedrängten Vortrage derselben bereit Privat-
Docent Lang.
Gemeines deut sches und württembergisches Lehenrecht trägt nach seiner
„pstematischen Uebersicht des Lehenrechtes, Tüb. 1327 und Böhmers Lehrbuche,
viermal in der Woche, von 4—5 Uhr Prof. D. Michgelis vor; dasselbe nach
Päz „Lehrbuch des Leherrechts, Göttingen 1825“ zu derselben Stunde, Prof. D.
K. Wächter.
Gemeines deutsches und württembergisches Handels-= und Wechsel,
Recht wird auf Verlangen in drei wöchentlichen Stunden Prof. D. Michaelis
vortragen.
Das württembergische Privatrecht lehrt Prof. D. v. Malblank um
à Uhr in 5 bis 6 Stunden wöchentlich.
Gemeines teutsches und württembergisches Staatsrecht und Staats.
Cameralrecht trägt nach seinem Grundrisse und mit Beziehung auf sein corp. jur.
Publ. Cerm. acad. Tub. 1825 um 10 Uhr Prof. D. Michaelis vor.
Das gemeine deutsche und das wuͤrttembergische Staatsrecht wird
Prof. D. Mohl 5 Stunden wöchentlich von 10—11 Uhr nach selnem Grundrifse des