Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Naturrecht  lehrt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Lang.  (S.  auch
pbilosophische  Wissenschaften.)

Institutionen  des  römischen  Rechtes  nach  Makeldey's  Lehrbuch  des  röm.
Rechtes,  yte  Ausg.  1327,  Derselbe.

Pandekten,  zweite  Hälste,  nach  Mühlenbruch  um  9  und  11  Uhr  Poof.  D.
Schrader;  die  Pandekten  mit  Ausnahme  des  Personen=  und  Erbrechtes,  nach
v.  Wening-Ingenheim  (Lehrbuch  des  gemeinen  Cioil-Rechtes,  5te  Ausg.  1827)  sechsmal
  wöchentlich  um  9  und  ½:  Uhr,  Prof.  D.  C.  G.  Wächter.

Zu  Examinatorien  über  die  Pandekten  sind  bereit  Prof.  D.  v.  Malblank
und  Privat-Docent  Lang.

Geschichte  des  rômischen  Rechtes  trägt  nach  Hugo's  Lehrbuche  vor  um
5  Uhr  (Donnerstags  um  :½  Uhr  oder  zu  einer  andern  gelegenen  Stunde)  Prof.  D.
Schrader.  Auch  ist  zu  einem  gedrängten  Vortrage  derselben  bereit  Privat-Docent
  Lang.

Gemeines  deut  sches  und  württembergisches  Lehenrecht  trägt  nach  seiner
„pstematischen  Uebersicht  des  Lehenrechtes,  Tüb.  1327  und  Böhmers  Lehrbuche,
viermal  in  der  Woche,  von  4—5  Uhr  Prof.  D.  Michgelis  vor;  dasselbe  nach
Päz  „Lehrbuch  des  Leherrechts,  Göttingen  1825“  zu  derselben  Stunde,  Prof.  D.
K.  Wächter.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Handels-=  und  Wechsel,
Recht  wird  auf  Verlangen  in  drei  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Michaelis
vortragen.

Das  württembergische  Privatrecht  lehrt  Prof.  D.  v.  Malblank  um
à  Uhr  in  5  bis  6  Stunden  wöchentlich.

Gemeines  teutsches  und  württembergisches  Staatsrecht  und  Staats.
Cameralrecht  trägt  nach  seinem  Grundrisse  und  mit  Beziehung  auf  sein  corp.  jur.
Publ.  Cerm.  acad.  Tub.  1825  um  10  Uhr  Prof.  D.  Michaelis  vor.

Das  gemeine  deutsche  und  das  wuͤrttembergische  Staatsrecht  wird
Prof.  D.  Mohl  5  Stunden  wöchentlich  von  10—11  Uhr  nach  selnem  Grundrifse  des