Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgerliches  Gesetzbuch  —  610

Art.

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bis  zu  dem  Tode  eines  der  Ehegatten
fortbestehende  Trennung  in  allen  oder
einzelnen  Beziehungen  der  Auflösung
der  Ehe  gleichsteht.

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den
Eltern  und  einem  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.  G.  B.  geborenen  ehelichen
Kinde  bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten
  des  B.  G.  B.  an  nach  dessen
Vorschriften.  Dies  gilt  insbesondere
auch  in  Ansehung  des  Vermögens,
welches  das  Kind  vorher  erworben  hat.
Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.
in  der  Sorge  für  die  Person  oder

für  das  Vermögen  des  Kindes  durch

eine  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
  beschränkt,  so  bleibt  die  Beschränkung
  in  Kraft.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnung  nach
§1671  des  B.G.  B.  aufheben.

Ist  dem  Vater  oder  der  Mutter
die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  Kindes  durch  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  entzogen,  so  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  Anordnungauf
  Antrag  aufzuheben,  es  sei  denn,
daß  die  Entziehung  der  Nutznießung
nach  §  1666  Abs.  2  des  B.  G.  B.
gerechtfertigt  ist.

Hat  der  Vater  vor  dem  Inkrafttreten
des  B.G.B.  auf  Grund  der  bisherigen

  G.  die  Mutter  von  der  Vormundschaft

  über  das  Kind  ausgeschlossen
  oder  der  Mutter  einen
Beistand  zugeordnet,  so  gilt  die  Anordnung
  des  Vaters  von  dem  Inkrafttreten
  des  B.  G.  B.  an  als  Anordnung
  der  Bestellung  eines  Beistandes
  für  die  Mutter  im  Sinne
des  B.G.  B.

206  Ist  auf  Grund  der  bisherigen  G.

eine  Ehe  geschieden  oder  infolge
der  Todeserklärung  eines  der  Ehegatten
  aufgelöst  oder  ist  auf  Trennung
  der  Ehegatten  von  Tisch  und

 

 

—  Bürgerliches  Gesetzouch

Art.  Bett  erkannt  worden,  so  bestimmen
sich  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Eltern,  für  die  Person  der  gemeinschaftlichen
  Kinder  zu  sorgen,  nach  den
bisherigen  G.;  die  Vorschriften  des
§  1635  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2
und  des  8  1636  des  B.G.  B.  finden
jedoch  Anwendung.

207  Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor
dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  geschlossenen
  nichtigen  oder  ungültigen
Ehe  als  eheliche  Kinder  anzusehen
find  und  inwieweit  der  Vater  und
die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte
ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt  sich
nach  den  bisherigen  G.

50  Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem
Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  geborenen
unehelichen  Kindes  bestimmt  sich  von
dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  an
nach  dessen  Vorschriften;  für  die  Erforschung
  der  Vaterschaft,  für  das
Recht  des  Kindes,  den  Familiennamen
des  Vaters  zu  führen,  sowie  für  die
Unterhaltspflicht  des  Vaters  bleiben
jedoch  die  bisherigen  G.  maßgebend.

Inwieweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.B.  aupßerehelich  erzeugten
  Kinde  aus  einem  besonderen
Grunde,  insbesondere  wegen  Erzeugung
im  Brautstande,  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und
inwieweit  der  Vater  und  die  Mutter
eines  solchen  Kindes  die  Pflichten  und
Rechte  ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt
  sich  nach  den  bisherigen  G.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten
auch  für  ein  nach  den  französischen
oder  den  badischen  G.  anerkanntes
Kind.

20  Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten
des  B.  G.  B.  legitimiertes  oder  an
Kindesstatt  angenommenes  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes  hat  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  die  Pflichten  und