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allermeisten, ihre Gäter wurden hinweggenommen, sie litten
bei der öftern Abwechslung der Regenten mannichfaltige Bedrückungen,
und noch viel weniger konnte ein allgemein fortdauerndes
Kirchenrecht entskehen, weil nachfolgende Regenten
auf die Beobachtung desjenigen meistens nicht mehr drangen,
was ihre Regiments-Vorfahren befohlen hatten.
Uebrigens, so abwechselnd auch die Schicksale der occidentalischen
Kirchen waren, so blieben doch immer die
zwei Hauptgrundlagen des Kirchenrechts:
4) Auch die Regenten jener Völker, die Gallien,
Spanien und Italien überschwemmten, nahmen sich das
Recht, der Kirche Gesetze vorzuschreiben; Verordnungen
zu machen, die nicht nur das Verhältniß der Kirche
gegen den Staat bestimmten, sondern selbst auch eigene Kirchen=
Einrichtungen zu betreffen schienen, z. B. ihre Verordnungen
wegen der Bischofswahlen.
2) Die Seele der ganzen Kirchendisciplin war noch immer
das Synodenhalten und Achtung vor jenen vier
großen im Orient angenommenen Synoden,
nebst den einmal durch die Gewohnheit gcheiligten Kirchengesetzen.
Aber die Synoden des Occidents waren nun
nicht mehr bloße Versammlungen der Reichs-Prälaten,
um über Glaubens= und Disciplinar=Sachen
zu urtheilen, sondern sie bekamen jetzt ganz
neue Verhältnisse gegen den Staat.
Die Bischöfe waren damals gewöhnlich noch die gelehrtesten
Männer ihrer Nation, und auch die vielvermögendsien
unter derselben, deren Einfluß auf das Volk, selbst durch den
Geist der Religion, welche sie predigten, sehr verstärkt wurde.
Versammlungen solcher Männer konnten dem Regenten des
Staats unmoglich gleichgültig seyn, also ohne seine Einwilligung
durften sie nicht zusammen kommen; und bald