Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

210  Drittes  Buch.  Die  Organe  der  Völkerrechtssubjekte.  $  57.

 

konventionellen  Normen  sind  teils  in  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsverträgen,
  teils  (in  neuerer  Zeit)  in  eigenen  Konsularverträgen  niedergelegt.
Dazu  kommen  noch  die  Niederlassungsverträge  und  die  Verträge  betreffend
die  Abhandlung  des  Nachlasses  in  fremden  Staaten  verstorbener  Staatsbürger.
So  verschiedenartig  diese  Quellen  im  einzelnen  sind,  so  lassen  sie  doch  eine
Reihe  gleichartiger  rechtlicher  Gedanken  erkennen,  die  der  Gleichartigkeit  des
geregelten  Gegenstandes  entsprechen  und  den  Ausdruck  einer  gemeinsamen,
rechtlichen  Überzeugung  der  Verkehr  pflegenden  Staaten  bilden.

$  57.  Arten  der  Konsulen.!)  I.  In  den  meisten  Staaten  kommt  in  erster
Reihe  der  schon  oben  (S.  204  ff.)  besprochene  Unterschied  von  Berufskonsulen
und  Wahlkonsulen?)  in  Betracht.  Die  ersteren  sind  Angehörige  des  Staates,
welcher  sie  ernennt  ;  die  Ernennung  setzt  in  der  Regel  eine  bestimmte  theoretische
Vorbildung  und  Praxis  voraus);  sie  beziehen  ein  fixes  Gehalt;  sie  dürfen  in

Reichsgesetze  enthalten  Bestimmungen,  welche  für  Konsulen  von  dienstlicher  Bedeutung  sind,
so  das  Ges.  v.  4.  Mai  1570  in  Verbindung  mit  $  S5  des  Zivileheges.  v.  6.  Febr.  1973  und
Art.  40,  46  EG  z.  BGB;  ferner  das  Reichsges.  v.  2.  Juni  1902  betr.  die  Verpflichtung  der
Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hilfsbedürftiger  Seeleute.  —  Für  Österreich-Ungarn  siehe
Neumann,  Handbuch  des  deutschen  Konsularwesens  mit  besonderer  Berücksichtigung  des
österreichischen  (1859);  Piskur,  Österreichs  Konsularwesen  (1562);  Malfatti,  Handbuch
des  Österreichisch-ungarischen  Konsularwesen  (1879).  —  Für  Frankreich  siehe  de  Clercq
et  de  Vallat,  Manuel  pratique  des  consulats  (4.  Aufl.)  1880,  Belin,  Des  capitulations  et
des  traites  de  la  France  en  Orient  (1870);  Lehr,  Manuel  thCorique  et  pratique  des  agents
diplomatiques  et  consulaires  francais  et  Ctrangers  1585.  —  Für  Großbritannien:  British
Consular  Service,  General  instructions  for  Her  Majesty’s  Consular  Öfficere  Revised  1879.
I,ondon  1879.  —  Für  Italien:  Legge  consolare  vom  2$.  Januar  1866;  Tariffa  dei  diritti  da
riscuotersi  nei  R.  R.  consolati  all’  estero  (sanktioniert  durch  Gesetz  vom  16.  Juni  1871).  —
Für  Rußland:  Konsularregiement  vom  25.  Dezember  1858  (deutsche  Übersetzung  1881).
Bezüglich  Rußlands  vgl.  insbesondere  F.  v.  Martens,  Das  Konsularwesen  und  die  Konsularjurisdiktion
  im  Orient.  —  Für  die  Niederlande:  Gesetz  vom  25.  Juli  1871;  Zilcken,
Consularie  Regtsmagt.  La  Have  1573.  —  Für  Belgien:  Gesetz  vom  31.  Dezember  1851  (Recueil
  des  Reglements  consulaires  p.  5,  30).  —  Für  die  Schweiz:  Morel,  Handbuch  des
schweizerischen  Bundesstaatsrechts  III  S.  121—131,  430—435.  —  Für  Nordamerika:
Schuyler,  American  diplomacy  (ce.  II:  Our  consular  system):  United  States  Consular  regulations.
  Washington  1$6$.

1)  Vgl.  v.  Bulmerineq,  HH  IT  S.  695  ff.

2)  Etatmäßige  und  außeretatmäßige  Konsulen.

3)  Vgl.  das  deutsche  Regulativ  über  die  Konsulatsprüfung  vom  2$.  Februar  157
bei  v.  König  a.  a.  O0.  S.  39  und  Zorn,  Konsulargesetzgebung  S.  155  ff.  Nach  dem  Konsulargesetz
  vom  8.  November  1867  $  7  kann  zum  Berufskonsul  nur  ein  Bundesangchöriger
ernannt  werden,  welcher  1.  entweder  die  für  die  juristische  Laufbahn  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  erforderliche  erste  Prüfung  bestanden  hat  und  außerdem  mindestens  drei  Jahre
im  inneren  Dienst  oder  in  der  Advokatur  und  mindestens  zwei  Jahre  im  Konsulardienst  des
Reiches  oder  eines  Bundesstaates  beschäftigt  gewesen  ist,  oder  2.  die  besondere  Prüfung  bestanden
  hat,  welche  für  die  Bekleidung  des  Amts  eines  Berufskonsulen  einzuführen  ist.  Hier
genügt  also  die  Prüfung.  Gegen  diese  Einrichtung  v.  Bulmerincq,  HH  II  S.  693.  —  In
Österreich  ist  die  Ernennung  zum  Berufskonsul  abhängig  von  der  Ablegung  der  Konsularelevenprüfung
  (Malfatti  a.  a.  O0.  S.  11).  Es  kommt  hier  noch  in  Betracht  die  Allerhöchste
Entschließung  vom  13.  Juni  1825,  in  welcher  neben  alen  rechts-  und  staatswissenschaftlichen
Studien  die  nötige  Sprachkenntnis,  ein  Grad  von  Erfahrung  und  Ortskenntnis  betont  wird.
—  Die  französische  Gesetzgebung  geht  von  dem  Zusammenhang  des  Konsulardienstes
mit  dem  auswärtigen  Dienste  aus;  sie  fordert,  daß  der  Konsulareleve  zwei  Jahre  als