Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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40) Afterfisteln, als unheilbar anerkannt; 
41) Vorfall des Afrers aus Schwäche oder einer andern unheilbaren Urfache; 
42) unheilbarer Beinsraß und Knochenbrand; 
45) schlecht geheilte alte Beinbrüche, mit Verkürzung oder Steifigkeit; 
44) stark einwärts oder auswärts gebogene Kniegelenke, welche verunstalten und 
am Marschiren hindern; 
45) beträchtliche Verkürzungen und Schwinden der Gliedmassen; 
46) Fehler der Gelenke durch Verwachsung, Steifigkeit, dauernde Schwäche der 
Bänder von vollkommenen oder unvollkommenen alten Auslenkungen; 
47) Verlust eines Daumens oder einer großen Zehe; Verlust oder verstümmelter 
rechter Zeigfinger, sofern die Verstimmlung an den Verrichtungen hindert; 
48) fehlende, verstümmelte, krumme, lahme oder steife Finger oder Zehen, wenn 
sie am Ererziren und Marschiren hindern; # 
40) Krebs oder unheilbare Geschwüre, mit großer Degeneration der Haut, aus 
Kränklichkeit entstanden; 
50) Hautausschläge aller Art, welche aus allgemeiner Kränklichkeit entstanden sind, 
und Ansleckung oder Eckel bei den Kameraden besürchten lassen. 
K. 61. 
Die Beurtheilung sonstiger körperlicher Unvollkommenheiten, welche zum Militär= 
dienst untüchtig machen, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der visitirenden Aerzte 
überlassen, wobei man sich zu ihnen versieht, daß sie sowohl hierbei, als bei Behand- 
lung des Besichtigungs-Geschäfts überhaupt mit der größten Gewissenhaftigkeit zu 
Werk gehen werden. 
.6a2. 
Die visitirenden Aerzte sollen bei Beurtheilung der Diensttüchtigkelt nur diejeni- 
gen Gebrechen berücksichtigen, welche sie bei der Besichtigung wahrnehmen, und Zeug- 
nisse, welche die Militärpflichtigen über Gebrechen etwa beibringen, sollen nur dazu 
dienen, die Aufmerksamkeir der Aerzte bei der Besichtigung auf die in den Zeugnissen 
enthaltenen Umstände zu richten. 
Ebenso soll die Musterungs-Commission bei der Entscheidung nur solche Gebre- 
chen beachten, welche die visitirenden Aerzte bei der Besichtigung wahrgenommen ha-
	        
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