Metadata : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Von  den  13  379  Anträgen  auf  Genehmigung  haben  die  Ersatzmittelstellen
  11  040  durch  Erteilung  der  endgültigen  Genehmigung,
  149  durch  Erteilung  einer  vorläufigen  Genehmigung
  entsprochen.  Bei  2180  Anträgen  sprachen  sie  eine
Ablehnung  aus.  Hiervon  konnten  sie  197  Ersatzlebensmittel
nachträglich  zulassen,  nachdem  die  Hersteller  die  geforderten  Abänderungen
  (z.  B.  in  42  Fällen  Abänderung  der  Bezeichnung)  vorgenommen
  hatten.  105  ablehnende  Entscheidungen  der  Ersatzmittelstellen,
  also  5,6  Prozent,  mußten  durch  die  Beschwerdestellen  wieder
aufgehoben  und  die  betreffenden  Erzeugnisse  zugelassen
werden.  148  Genehmigungen  wurden  widerrufen,  mithin  rund
1,3  Prozent.  Eine  nicht  unbedeutende  Zahl,  die  aber  nach  den  gemachten
  Erfahrungen  noch  wesentlich  höher  sein  müßte,  wenn  alle
Ersatzmittelstellen  die  ihnen  obliegende  Kontrolle  voll  ausübten.
Von  März  1919  ab  steigt  die  Zahl  der  Widerrufe  im  Verhältnis
zu  ihrer  Gesamtzahl  sprunghaft,  was  zum  Teil  auf  eine  Zunahme
der  Kontrolltätigkeit  auch  seitens  des  Reichsernährungsministeriums
  schließen  läßt.

Besonders  beachtlich  ist,  daß  Anfang  August  1919  immer  noch
149  vorläufige  Genehmigungen  offen  sind.  Immerhin  ist  ihr  Anteil
an  allen  ausgesprochenen  vorläufigen  Genehmigungen  auf  rund
15,3  Prozent  zurückgegangen.  Es  dürfte  unstrittig  sein,  daß  „vorläufige
  Genehmigungen“  in  keinem  Fall  eine  Stütze  in  der  Verordnung
  finden  12).  Da  auch  sonst  eine  Ermächtigung  fehlt,  so  sind  sie
somit  ungesetzlich.  Lediglich  in  der  Zeit  der  Einführung  der  Verordnung
  hat  der  Reichskanzler  (Staatssekretär  des  Reichsernährungsamtes)
  als  üUbergangsmaßnahme  die  Bundesregierungen
durch  ein  Rundschreiben  vom  6.  Mai  1919—  E2.—  4437  —  ermächtigt,
  für  eine  genau  angegebene  Gruppe  von  Waren  einstweilige  Genehmigungen
  zu  erteilen.  Diese  einstweiligen  Genehmigungen  waren

Staaten  sowie  der  Ersatzmittelstellen  gemäß  §  12  der  Verordnung  einzurechnen
  waren,  die  auch  nach  der  Reichsverordnung  aufrecht  erhalten  wurden.

Die  übersicht  stellt  das  Bild  dar,  das  sich  nach  Einarbeit  der  ein-Genden
  Berichte  der  Ersatzmittel-  und  Beschwerdestellen  in  die  Kartei  des
Reichsernährungsministeriums  bot.  Infolge  der  veelfach,  lückenhaften
und  verspäteten  Berichterstattung  einzelner  Ersatzmittelstellen  einerseits,
andererseits  da  die  Bearbeitung  der  Eingänge  in  die  Kartei  selbst  Zeit  erfordert,
  ergeben  sich  an  den  einzelnen  Terminen  in  einer  durch  tägliche
Fortschreibung  der  Neuzugänge  und  der  Veränderungen  gewonnenen
Aufenden  üÜbersicht  Abweichungen  von  dem  tatsächlichen  jeweiligen  Stand.
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ichtm  5  em  Zeitpunkt  der  endgültigen  Entscheidung  über  jedes
einzelne  Ersatzlebensmittel  rückwirkend  Augeglichen  mutcche  l  1

½)  Siehe  auch  Schuster,  Abschnitt  III  S.  51,  Anm.  15.