Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ergt  und  unter  einem  von  der  Bundesverammlung
  jeweilig  auf  die  Dauer  von  3
Jahren  gewählten  Kanzler  steht.

Bundeskanzler,  in  der  Schweiz  (s.  .)
der  Chef  der  Bundeskanzlei,  welcher  von
der  Bundesversammlung  auf  je  3  Jahre
gewählt  wird.  Im  vormaligen  Norddeutschen
  Bund  warder  B.  der  oberste  Beamte
  und  der  alleinige  verantwortliche  Minister
  des  Bundesstaats,  zugleich  auch  der
Vorsitzende  des  Bundesrats,  entsprechend
dem  nunmehrigen  Reich  skanzler  (s.  d.).

Bundesmatrikel,  s.  Matrikel.

Bundesprästident,  in  der  Schweiz  .  d.)
der  Vorsitzende  des  Vundesrats,  welcher,
ebenso  wie  der  Bundesvizepräsident,
von  den  Mitgliedern  des  Bundesrats  aus
der  Zahl  derselben  jeweilig  auf  ein  Jahr
gewählt  wird.

Bundespräsidinm,  im  Staatenbund
und  im  Bundesstaat  diejenige  Autorität,
welcher  die  oberste  Leitung  der  Bundesangelegenheiten
  zusteht;  in  einem  andern
Sinn  der  Inbegriff  der  Rechte  und  Befugnisse,
  welche  jener  Autorität  als  solcher
ukommen.  Nach  der  gegenwärtigen  deutschen
  Reichsverfassung  gebührt  das  B.  in
dem  neuen  Bundesstaat,  welcher  den  Namen
  Deutsches  Reich=  führt,  der  Krone
Preußen,  wie  dies  bereitsim  frühern  Norddeutschen
  Bunde  der  Fall  gewesen  war.
Seit  der  Gründung  des  Deutschen  Reichs
aber  und  nach  Art.  11  der  Reichsverfassung
  vom  16.  April  1871  führt  der  König
von  Preußen  als  Inhaber  des  Bundespräsidiums
  den  Titel  -Deutscher  Kaiser-(s.
  Kaiser).  Im  vormaligen  Deutschen
Bund  hatte  Osterreich  das  B.,  weshalb  der
österreichische  Bundestagsgesandteden  Titel
Präsidialgesandter  führte.  Die  damit
  verbundenen  Rechte  waren  jedoch  keine
eigentlichen  politischen,  sondern  nur  Ehrenrechte,
  wie  namentlich  das  Recht  des  Vorsitzes
  in  der  Bundesversammlung  und  das
Recht  einer  entscheidenden  Stimme  im  engern
  Rat  bei  etwaiger  Stimmengleichheit.

Bundesrat,  1)  im  frühern  Norddeutschen
  Bund  und  im  gegenwärti-#n
  Deutschen  Reich  das  Kollegium  der

ertreter  der  verbündeten  Regierungen.
Dies  Kollegium  besteht  nämlich  aus  den
dazu  beauftragten  Bevollmächtigten  der

UÜber  der  Gesamtheit  bestimmten

Bundeskanzler  —  Bundesrat  (Cbharakter).

einzelnen  Regierungen,  die  zu  dem  deutschen
Gesamestaat  gehören.  Es  sind  dies  instruierte
  Vertreter,  im  Gegensa  a  den
Mitgliedern  des  Reichstags,  welch  letztere
das  Volk  in  seiner  Gesamtheit  vertreten,
ohne  an  irgend  eine  Instruktion  gebunden
zu  sein.  Der  B.  ist,  wie  Gerber  sagt,  das  Zentralorgan
  des  Bundes,  in  welchem  jeder
Bundesstaat  als  solcher  nach  einem  seinen
Staatskräften  entsprechenden  Stimmenmaß
  für  die  Zwecke  des  Bundes  zur  Mitwirkunggelangt.
  Das  Eigentümliche  dieser
Körperschaft  besteht  aber  darin,  daß  derselben
  eine  zwisfache  unktion  übertragen  ist.
Einmal  nämlichistder  B.  einer  der  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Reichs.  Die  Reichsgesetze
  entstehen  durch  den  übereinstimmenden
  Mehrheitsbeschluß  des  Bundesrats
  und  des  Reichstags,  und  insofern  hat
der  B.  den  Charakter  eines  gesetzgebenden
Körpers.  Außerdem  erscheint  der  B.  aber
auch  als  Regierungskollegium,  als  verwaltende
  und  vollziehende  Behörde  des
Reichs.  In  ersterer  Beziehung,  in  seiner
Eigenschaft  als  gesetzgebender  Körper,  hat
aber  der  B.  gleichwohl  nicht  denselben
Charakter,  wie  er  einem  Oberhaus  oder
der  Ersten  Kammer  in  jenen  Staaten  innewohnt,
  in  welchen  das  Zweikammersystem
besteht,  auch  nicht  etwa  den  Charakter  eines
zur  Vertretung  der  Einzelstaaten  gegentaa-

  wie  z.  B.  der  Ständerat  in  der
Schweiz.  Das  Eigentümliche  der  Institution
  besteht  vielmehr  darin,  daß  sich  der
B.  lediglich  aus  Vertretern  der  Einzelregierungen
  zusammensetzt,  die  nach  belimmter
  Instruktion  ihrer  Machtgeber,
.  h.  der  einzelnen  verbündeten  Regierungen,
  zu  handeln  und  abzustimmen
haben.  Dazu  kommt,  daß  der  B.  eben
auch  zugleich  ein  Organ  der  Reichsverwaltung
  ist,  so  daß  die  einzelnen  Bundesratsbevollmächtigten
  gewissermaßen  als
Regierungsbeamte  und  auch  insofern  als
Vertreter  der  den  verbündeten  Regierunen
  zustehenden  Reichsgewalt  erscheinen.
ie  aber  die  Minister  in  den  Einheitsstaaten
  die  Regierungsanträge  und  Reierungsmaßregeln
  den  Kammern  gegenüber
  und  in  den  Kammern  vertreten,  so
haben  auch  die  Mitglieder  des  Bundes-