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ergt und unter einem von der Bundesverammlung
jeweilig auf die Dauer von 3
Jahren gewählten Kanzler steht.
Bundeskanzler, in der Schweiz (s. .)
der Chef der Bundeskanzlei, welcher von
der Bundesversammlung auf je 3 Jahre
gewählt wird. Im vormaligen Norddeutschen
Bund warder B. der oberste Beamte
und der alleinige verantwortliche Minister
des Bundesstaats, zugleich auch der
Vorsitzende des Bundesrats, entsprechend
dem nunmehrigen Reich skanzler (s. d.).
Bundesmatrikel, s. Matrikel.
Bundesprästident, in der Schweiz . d.)
der Vorsitzende des Vundesrats, welcher,
ebenso wie der Bundesvizepräsident,
von den Mitgliedern des Bundesrats aus
der Zahl derselben jeweilig auf ein Jahr
gewählt wird.
Bundespräsidinm, im Staatenbund
und im Bundesstaat diejenige Autorität,
welcher die oberste Leitung der Bundesangelegenheiten
zusteht; in einem andern
Sinn der Inbegriff der Rechte und Befugnisse,
welche jener Autorität als solcher
ukommen. Nach der gegenwärtigen deutschen
Reichsverfassung gebührt das B. in
dem neuen Bundesstaat, welcher den Namen
Deutsches Reich= führt, der Krone
Preußen, wie dies bereitsim frühern Norddeutschen
Bunde der Fall gewesen war.
Seit der Gründung des Deutschen Reichs
aber und nach Art. 11 der Reichsverfassung
vom 16. April 1871 führt der König
von Preußen als Inhaber des Bundespräsidiums
den Titel -Deutscher Kaiser-(s.
Kaiser). Im vormaligen Deutschen
Bund hatte Osterreich das B., weshalb der
österreichische Bundestagsgesandteden Titel
Präsidialgesandter führte. Die damit
verbundenen Rechte waren jedoch keine
eigentlichen politischen, sondern nur Ehrenrechte,
wie namentlich das Recht des Vorsitzes
in der Bundesversammlung und das
Recht einer entscheidenden Stimme im engern
Rat bei etwaiger Stimmengleichheit.
Bundesrat, 1) im frühern Norddeutschen
Bund und im gegenwärti-#n
Deutschen Reich das Kollegium der
ertreter der verbündeten Regierungen.
Dies Kollegium besteht nämlich aus den
dazu beauftragten Bevollmächtigten der
UÜber der Gesamtheit bestimmten
Bundeskanzler — Bundesrat (Cbharakter).
einzelnen Regierungen, die zu dem deutschen
Gesamestaat gehören. Es sind dies instruierte
Vertreter, im Gegensa a den
Mitgliedern des Reichstags, welch letztere
das Volk in seiner Gesamtheit vertreten,
ohne an irgend eine Instruktion gebunden
zu sein. Der B. ist, wie Gerber sagt, das Zentralorgan
des Bundes, in welchem jeder
Bundesstaat als solcher nach einem seinen
Staatskräften entsprechenden Stimmenmaß
für die Zwecke des Bundes zur Mitwirkunggelangt.
Das Eigentümliche dieser
Körperschaft besteht aber darin, daß derselben
eine zwisfache unktion übertragen ist.
Einmal nämlichistder B. einer der gesetzgebenden
Faktoren des Reichs. Die Reichsgesetze
entstehen durch den übereinstimmenden
Mehrheitsbeschluß des Bundesrats
und des Reichstags, und insofern hat
der B. den Charakter eines gesetzgebenden
Körpers. Außerdem erscheint der B. aber
auch als Regierungskollegium, als verwaltende
und vollziehende Behörde des
Reichs. In ersterer Beziehung, in seiner
Eigenschaft als gesetzgebender Körper, hat
aber der B. gleichwohl nicht denselben
Charakter, wie er einem Oberhaus oder
der Ersten Kammer in jenen Staaten innewohnt,
in welchen das Zweikammersystem
besteht, auch nicht etwa den Charakter eines
zur Vertretung der Einzelstaaten gegentaa-
wie z. B. der Ständerat in der
Schweiz. Das Eigentümliche der Institution
besteht vielmehr darin, daß sich der
B. lediglich aus Vertretern der Einzelregierungen
zusammensetzt, die nach belimmter
Instruktion ihrer Machtgeber,
. h. der einzelnen verbündeten Regierungen,
zu handeln und abzustimmen
haben. Dazu kommt, daß der B. eben
auch zugleich ein Organ der Reichsverwaltung
ist, so daß die einzelnen Bundesratsbevollmächtigten
gewissermaßen als
Regierungsbeamte und auch insofern als
Vertreter der den verbündeten Regierunen
zustehenden Reichsgewalt erscheinen.
ie aber die Minister in den Einheitsstaaten
die Regierungsanträge und Reierungsmaßregeln
den Kammern gegenüber
und in den Kammern vertreten, so
haben auch die Mitglieder des Bundes-