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aufgenommen. Die Annahme ähnlicher Stiftungen von andern Oberamts-Bezirken
oder Gemeinden ist auf besonderes Erkenntniß ausgeseht.
Die Königlichen Oberämter sind mit der Bekanntmachung und etwaigen Erläuterung
des Vorstehenden beauftragt.
Stuttgart den 9. Januar 13a3.
Schmidlin.
C) Der Departements des Innern und des Kriegs:
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Vorladung der Militär-Pflichtigen zur Berichtigung der Rekrutirungs-Listen und zur Ziehung des Looses
für die diesjährige Aushebung.
Den 4. Februar d. J. wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken die Berichtigung
der Listen und die vorläusige Prüfung der Befreiungs-Gründe zum Behuf der diesjährigen
Aushebung vorgenommen, und hierauf zur Ziehung des Looses geschritten,
wozu die in den Stüttgarter allgemeinen Anzeigen Nro. 9 und to benannten Militär=Pflichtigen,
deren Aufenthaltoort außer Landes oder unbekannt ist, so wie überhaupt
alle im Jahre 1307 geborne Jünglinge, denen keine besondere Ladung zukommen
sollte, hierdurch öffentlich vorgeladen werden.
Für diejenigen, welche nicht erscheinen, wird das Loos durch Andere gezogen,
und von Jedem, der es unterlässt, die Befreiung von der Aushebung, die ihm zu
statten kommr, entweder selbst oder durch Andere bei seinem Oberamt anzuführen,
wird vorerst angenommen, daß er keine Befreiung anzusprechen habe.
Da nnn die vorläusige Prüfung der Befreiungs-Gründe den Zweck hat, die
Milirär-Pflichtigen über das, was ihnen zu beweisen obliegt, zu belehren, so haben
die Nichterscheinenden sich selbst zuzuschreiben, wenn sie, aus Mangel an dieser Belehrung,
sich an dem ihnen obliegenden Beweise versiumen würden.
Stuttgart den r0. Jannar 1328.
Kapff.