Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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aufgenommen.  Die  Annahme  ähnlicher  Stiftungen  von  andern  Oberamts-Bezirken
oder  Gemeinden  ist  auf  besonderes  Erkenntniß  ausgeseht.
Die  Königlichen  Oberämter  sind  mit  der  Bekanntmachung  und  etwaigen  Erläuterung
  des  Vorstehenden  beauftragt.

Stuttgart  den  9.  Januar  13a3.
Schmidlin.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zur  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Listen  und  zur  Ziehung  des  Looses
für  die  diesjährige  Aushebung.

Den  4.  Februar  d.  J.  wird  in  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  die  Berichtigung
der  Listen  und  die  vorläusige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  zum  Behuf  der  diesjährigen
  Aushebung  vorgenommen,  und  hierauf  zur  Ziehung  des  Looses  geschritten,
wozu  die  in  den  Stüttgarter  allgemeinen  Anzeigen  Nro.  9  und  to  benannten  Militär=Pflichtigen,
  deren  Aufenthaltoort  außer  Landes  oder  unbekannt  ist,  so  wie  überhaupt
alle  im  Jahre  1307  geborne  Jünglinge,  denen  keine  besondere  Ladung  zukommen
sollte,  hierdurch  öffentlich  vorgeladen  werden.

Für  diejenigen,  welche  nicht  erscheinen,  wird  das  Loos  durch  Andere  gezogen,
und  von  Jedem,  der  es  unterlässt,  die  Befreiung  von  der  Aushebung,  die  ihm  zu
statten  kommr,  entweder  selbst  oder  durch  Andere  bei  seinem  Oberamt  anzuführen,
wird  vorerst  angenommen,  daß  er  keine  Befreiung  anzusprechen  habe.

Da  nnn  die  vorläusige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  den  Zweck  hat,  die
Milirär-Pflichtigen  über  das,  was  ihnen  zu  beweisen  obliegt,  zu  belehren,  so  haben
die  Nichterscheinenden  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  sie,  aus  Mangel  an  dieser  Belehrung,
  sich  an  dem  ihnen  obliegenden  Beweise  versiumen  würden.

Stuttgart  den  r0.  Jannar  1328.
Kapff.