Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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c) Bekanntmachung, betreffend die mit der Großherzogl. Hessischen Regierung geschlossene Uebereinkunft 
wegen gegenseitiger kostenfreier Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Civil Rechtssachen. 
Die K. Württembergische Regierung hat mit der Großherzoglich Hessischen Regierung 
wegen gegenseitiger kostenfreier Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Eivil- 
Rechtssachen, mit Einschluß der Gantsachen, nachstehende Uebereinkunft geschlossen: 
½) Fär die Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Civil= und in Gantsachen 
sollen gegenseitig keinerlei Kosten in Aufrechnung gebracht werden. 
Dagegen wird 
2) für unvermeidliche baare Auslagen, welche die Vollziehung einer Requisition 
etwa nach sich zieht, jeden Falls mit Ausnahme der Postbestell-Gebühren, 
gegenseitig Ersat geleistet. 
3) In allen Fällen hat die requirirende Stelle ihre Schreiben bis an den Abgabe- 
Ort zu frankiren, wogegen die requirirte in unfrankirten Briefen antwortet. 
Dem gemäß haben die Königlichen Gerichte bei vorbommenden Veranlassungen 
sich zu achten. 
Stuttgart den 20. März 1323. 
Auf Seiner Königlichen Majestät höchsten Befehl: 
Mauckler. Beroldingen. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend eine neuere Verordnung der K. Niederländischen Regierung, hinsichtlich 
des Durchzugs von Auswandercrn. 
Schon durch Verfügung vom 9. Juni 1315 (Reg.Blatt von 2317 S. 29= fl.) 
ist den K. Oberämtern aufgegeben worden, den nach Nord-Amerika über Holland 
auswandernden Personen nur dann Nässe zu ihrer Reise auczustellen, wenn sie sich 
auf die von der K. Niederländischen Regierung verlangte Weise nicht nur darüber, 
daß sie die Reisekosten bis nach Holland zu bestreiten vermögen, sondern auch darüber 
daß sie die erforderlichen Mittel für ihren dortigen Aufenthalt bis zur Einschif- 
fung besißen, und daß und wo sie die sichere Aufnahme an dem Vord eines nach
	        
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