Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welchen das Königl. Kriegs-Ministerium als Einsteher für den eingangs- 
erwähnten (Vor- und Zuname dessen, für den eingestellt wird) 
bezeichner hat, bestimmt sind. 
N. den 
Unterschrift des Amtspflegers. 
Die Einsendung der 100 fl. an den betreffenden Regiments-Quartiermeister 
geschieht mit einem Lieferungs-Schein in nachstehender Form: 
Die Amtopflege 
liefert an (Name des Regiment-Oourtiermeisters # de- negimen, bei 
dem er brueren ist) . 
Einhundert Guiden, 
welche fuͤr 
bei gedachter Amtspflege hinterlegt worden, und die für 
welchen das Königl. Kriegs-Ministerium als Eimseher für dene eing gangs= 
erwähnten ..... 
bezeichnet hat, bestimmt sind. 
N. den 
unterschrift des Amtspflegers. 
Für die an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse eingesandten 300 fl. stellt diese 
eine Quittung aus, welche zugleich als Schuldschein für den Einsteher, und 
respective als Kautions-Instrument, dient, und daher nach Art. 37 des Rebru- 
tirungs-Gesetzes vom r0. Februar 1336 dem Kriegs-Ministerium zur Aufbe= 
wahrung übergeben wird. 
Für die dem betreffenden Regiments-Quartiermeister zugeschickten 100 fl. stellt 
dieser eine Quittung aus und überschickt sie an die Assentirungs-Commission. 
Die Assentirungs-Commission beurkundet auf dem von der Amtspflege ausge- 
stellten Empfangsehein die Einlieferung der hinterlegten Summe, und remit- 
tirt den Empfangschein dem Oberamt zur Auohändigung an die Amtepflege, 
wodurch die Amtspflege entlastet wird, ohne daß sie einer besondern Quittung 
weder von der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse noch von dem betreffenden Re- 
giments-Quartiermeister bedarf.
	        
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