150
Art. 11.
Wenn ein ordentlicher Professor wegen Bebkleidung eines Nebenamtes mit beson-
derem Gehalre, z. B. der Stelle eines Frühpredigers, eines Inspebktors oder Ephoren
am theologischen Seminar, für sein akademisches Amt nicht die volle Normal-Besol-
dung genießt, so wird er dennoch in Hinsicht auf Pensionirung, so wic auch auf Pen-
sions-Beiträge und Einlagen, den andern ordentlichen Professoren gleich behandelt, und
mithin hiebei neben dem vollen Normal-Gehalt seiner Elasse noch ein Drittheil dessel-
ben als Entschädigung für seine Rebenbezüge in Berechnung genommen.
Art. 12.
Die Rechte und Verbindlichkeiten derjenigen Universstäts-Professoren, welche an
der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichkeit betheiligt sind, werden durch besondere
Uebereinbunft zwischen dieser Wittwenkasse und der Staatsdiener-Pensions-Anstalt
festgesetzt.
4 Art. 15.
So lange der für die Universirät festzusesende Normal-Etat nicht vollzogen ist,
kommen bei Verechnung des Gehalts, welchen ein ordentlicher Professor im Falle sei-
ner Versehung oder Quiescirung anzusprechen hat:
5) sein biöheriger persônlicher Gehalt, und
h) die im Art. bestimmte Entschädigung für Collegien-Gelder, und bei Bestim-
mulug seines Pensions-Beitrags und der Pensions-Größe für ihn oder seine
Hinterbliebenen,
a) sein biöheriger persönlicher Gehalt, jedoch nur bis zum Vetrage der be-
reits für die Stelle eines ordentlichen Professors festgesehten Normal=
Besoldung, und
6) die erwähnte Entschädigung an Collegien-Geldern in Berechnung.
Art. 14.
Gegenwärtiges Geseß hat in Hinsicht auf die, den in Art. ## genannten, gegen-
wärtig angestellten Dienern verliehenen Pensions-Ansprüche bis zum Tage des Pen-
sions-Edicts vom 13. November 1877 rückwirkende Kraft.