Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Sodann haben Hoͤchstdieselben durch hoͤchstes Dekret vom 16. d. M. die 
evangelische Pfarrei Langenau, Dekanats Alpek, dem bisherigen Helfer daselbst, Die- 
terich, 
die evangelische Pfarrei Triensbach, Dekanats Crailsheim, dem Pfarr--WVerwefer 
Mondon in Boͤsingen, Dekanats Nagold, 
die evangelische Pfarrei Kochersteinsfeld, Dekanats Reuenstadt, dem Pfarrer 
Breuning zu Möglingen, Dekanats Ludwigsburg, und 
die evangelische Pfarrei Serumpfelbach, Dekanats Waiblingen, dem Pfarrer 
Seeger zu Hirsau, Dekanats Calw, Jnädigst zu übertragen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
6) Bekannzmachung, die bevorsiehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. 1 der Dienst-Prüfungs= 
Instrukrion für das K. Öber-Tribunal vom 30. Nov. 1820 (Reg. Blatt S. 625) im 
Monat Juni d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung (Prüfung der Rechts-Can- 
didaten) zugelassen zu werden wünschen, werden in Gemäßheit der Anordnung des so 
eben erwähmen Artikels hiemit ausgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche genau 
nach den hierüber bestebenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 15. Mai 
d. J. bei der umerzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als ün Falle der 
Richt-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semester- 
Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in 
dem Termine sich melden, sodann aber ohne Entschaldigung ausbleiben, auch zu der 
nächstfolgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich wird zur Kennniß der Betheiligten gebracht, daß, da zur Anzeige 
gekommen, wie bei vorangegangenen Präfungen einige Candidaten die Gebote der 
Ehre und Pflicht so weit vergessen, daß sie heimlich Collegien-Hofte. und andere ähnliche
	        
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