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Art. 9.
Gleichzeitige Genossenschaft mit in= und auéländischen Gemeinden.
Der Vürger oder Beisiher einer inländischen Gemeinde kann die Genossenschaft
einer ausländischen Gemeinde nur mit besonderer Königlicher Bewilligung und nur
unter der Bedingung erwerben oder beibehalten, daß er den ihm obliegenden Pflichten
leines diesseitigen Staars= und Gemeinde-Bürgers oder Beisihers in jeder Hinsicht
Genüge leiste, und für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten die erforderliche Sicher-
heit stelle.
Dasselbe ist auch dann zu beobachten, wenn der Bürger oder Veisißer einer in-
ländischen Gemeinde in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt (Verf.
Urk. F. 35).
Art. 0.
Schutz-Genossenschaft.
Die blose Schuß-Ertheilung oder die Gestattung eines zeitigen Aufenthalts be-
gründet keine Genossenschaft mit der Gemeinde des Aufenthalts-Ortes.
Art. 11.
Freie Wahl des Aufenthalts-Ortes.
Jeder Staatsbürger, der irgend einer Gemeinde des Köuigreichs als Bürger oder
Beisiher angehört, oder von diesem Verbande geseßlich ausgenommen ist (Art. 4),
kann in jeder beliebigen Gemeinde seinen Aufenthalt nehmen, und daselbst jedes nicht
zünftige Gewerbe nach Maßgabe der hiefür bestehenden Vorschriften treiben, so lang
ihm der Aufenthalt nicht wegen schlechten Prädikats oder aus andern polizeilichen
Gründen durch die zuständige Regierungs-Behörde versagt wird.
Art. 123.
Wohnsteuer.
Jeder, der in einer Gemeinde, der er weder als Bürger noch als Beisitzer angehoͤrt,
freiwillig oder Berufs halber seine selbstständige Wohnung nimmt, hat an die Kasse
dieser Gemeinde jährlich eine Abgabe (Wohnsteuer) zu entrichten, welche dem Betrag
der daselbst eingeführten Bürgersteuer (Art. 59) gleichkommt.
Selbstständige Frauenspersonen bezahlen den hälftigen Betrag dieser Abgabe.