Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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öffentlichen Amtes fuͤr unfaͤhig erklaͤrt, und unter polizeiliche Aufsicht gestellt 
worden ist; 
b) jedem, der in den sechs letzten, seinem Aufnahme-Gesuche vorangegangenen 
Jahren wegen Diebstahls oder Vetrugs mit irgend einer Strafe belegt, oder 
wegen eines ihm angeschuldigten Vergehens dieser Art nur von der Instanz 
entbunden worden ist; 
e) jedem, der wegen wiederholten Vagirens mit einer mehr als vierwoͤchigen 
Freiheitsstrafe, oder im Laufe der letzten sechs Jahre wegen Asotie mit irgend 
einer Strafe belegt worden, und 
d) jedem, der zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs in eine gerichtliche Unter- 
suchung verwickelt, oder unter Curatel gestellt, oder dem Gemeinderath seiner 
bioherigen Heimath als ein schlechter Haushälter bekannt ist. 
In dem gemeinderäthlichen Zeugnisse, welches dem Uebersiedler zum Behuf seines 
Aufnahme-Gesuchs ausgestellt wird, ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, ob der 
Bittsteller sich in keinem der in dem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Fälle befinde. 
Art. 20. 
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung hinsichtlich des Vermögens. 
In Beziehung auf das Vermögen der Aufzunehmenden wird Folgendes festge- 
setzt: 
1) Das Vermoͤgen, das einen Rechtstitel zur Aufnahme gewähren soll, muß 
2) wenn es sich von der Aufnahme in eine Gemeinde erster Klasse (Verw. Edikt 
K. 2) handelt, wenigstens 
Achthundert Gulden, 
b) bei einer Gemeinde zweiter Klasse wenigstens. 
Sechöhundert Gulden, 
6 bei einer Gemeinde dritter Klasse wenigstens. 
Vierhundert Gulden 
betragen. 
a) Wenn die Aufnahme zum Behuf der Verheirathung nachgesucht wird, so wird 
für die nach Nro. 1) erforderliche Summe das Vermögen beider Verlobten 
zusammen gerechnet.
	        
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