cmsPage : Deutsches Reich.

159  _

(18)  Würde  auch  Vnßer  Gemahel  zur  andern  Ehe  schreitten,  so  soll  Ihr  das
Hauß  Büllinghausen  ad  Vitam  gelaßenn  werdenn.

(19)  Dieweiln  auch  ahnn  denn  der  Frauw  Mutter  VnBernn  liebenn  Gemahel
vormachten  vnd  Jetzo  vonn  Vnß  Vormehrten  vorspecificirten  Leibzuchtsgüttern,
Vnßeran  einem  Sohne  Simon  ahn  sein  Anpartt  Vnterhalts,  Zeitt  wehrender  Leibzucht,
  daß  meiste  würde  abgehenn,  Alß  söllenn  die  Vbrigenn  brüdere  Zuergetzungh
deßen  verbunden  sein,  bey  wehrender  völliger  Leibtzucht  Ihrer  Frauw  Mutter,
vonn  Ihren  güttern  zusampt  pro  rata,  genanten  Simon  drei  Tausent  Thaler  Järlichs
  zuzuschießen,  dauonn  Bernhardt  allein  die  Helffte,  die  zwey  ander  brüder
beide  sampt  auch  soviel  Zulägen  sollenn.

20)  Da  von  Vnsern  Söhns  oder  Manßerben  ein  oder  mehr  ohnn  hinterlaßene
Manleibserben  todts  verfahren  würde,  deßenn  oder  deren  Anteilgutts,  denen  wir
Ihnenn  hierin  vermacht,  soll  denn  vbrigenn  Brüdern  vand  deren  Mänlichenn  Erben
in  stirpes,  Jedoch  pro  rata  wiederumb  erblich  Anwachsenn  vnnd  fallen,  Dergestalt,
  das  der  zur  Zeitt  Regierender  Herr  sothann  erlettigten  Antheilgutts  die
halbscheidt  Allein,  die  vbrigenn  bruder  vnnd  deren  Manßerben  denn  anderen  halben
  Theil  zusampt  daruonn  erben,  Vnnd  vnter  sich  in  stirpes  außtheilenn  sollenn.

(21)  Denn,  da  Töchtere  geborenn  vnnd  nach  absterbenn  Ihrer  Eltern  vnuorheiratet
  vurhanden  sein,  Die  sollenn  vonn  Ihrenn  gefettern  vond  der  Landtschafft
gebürlich  mitt  gelde  vnnd  geschmuck  außgesteurett  werdenn,  Auch  so  lang  der
Maustamb  Vurhanden,  ahnn  denn  vnbeweglichenn  güttern  keinenn  theil  habenn.

(22)  Würde  aber  der  Regierender  Herr  ohnn  Jenigh  Manleibßerbenn  mitt  todte
abgehenn,  Vnd  alßo  der  eltister  Sohnn  vonn  Vnßern  Manßerbenn  im  Regimente
wie  obenn  geordnett,  succediren,  So  soll  auff  dem  Fall  sein,  des  successoris  in
Regimine  antheil,  denn  er  oder  sein  Vatter  fürhin  in  Krafft  dießer  Ordnungh  vonn
Vns  bekommen  vnndt  eingehabt,  nur  zum  halbenn  theil  bey  Ihme  verbleibenn,
denn  Vbrigenn  halbenn  theil  dauonn  soll  er  schuldigh  sein,  seinenn  Gebrudernn  vnnd
derenn  Manßerbenn  in  stirpes  abzutrettenn  vond  vnweigerlich  folgenn  zulaßenn.

(23)  Wa8  wir  ahnn  schuldenn  vnnd  Vnschuldenn  hinter  Vnß  vnuorrichtett  laßenn
werdenn,  soll  auch  alles  in  zwey  theile  ausgesetzt  werdenn,  davonn  Bernhardt  der
Regierender  herr  die  helfite,  Simon,  Otto  vnnd  Hermann  Zusampt  die  vbrigenn
helffte  zutragenn  vnnd  abzulägenn,  zugleich  schuldigh  sein  söllenn.

(24)  Wir  beuehlen  vnnd  wöllenn  auch  daß  Vnßere  Söhne  die  Vnderthanenn
vnnd  Landtschafft  bei  der  wahrer  Christlicher  Evangelischer  Religion  in  Vnsernn
Landenn  vond  Kirchenn  exercirtt  Vnbehindertt  vond  frey  laßenn  sollenn,  Das  sie
auch  mitt  Allem  Vleis,  durch  Gottes  hilf,  Gott  dem  Herm  zu  ehren  vand  seligenn
  gedeien  Ihrer  Seelen  auch  zeittlichem  Wolstande  vnnd  die  Religion,  darin
sie  ertzogen,  mit  Aller  Christlicher  bescheidenheitt  vorttpflanzen,  darüber  eindrechtiglich
  haltenn.

(25)  Denn  waß  wir  in  die  ehre  Gottes,  ahnn  Kirchenn,  Schulen,  auch  Zubehueff
der  Armen  bereitz  vormacht,  soll  auch  alßo  obun  abganck  vonn  Vnßern  Söhnen
vnnd  erbenn  fest  gehaltenn  werdenn.

(26)  Gericht  wnnd  gerechtigkeitt,  auch  beschützungh  der  Armen  Wittiben  vnd
Waisenn,  wie  sollich  Gott  der  Herr  in  seinem  Wortt  der  Obrigkeitt  sonderlich