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anders zu erwarten, von dem Standpunkte des Bundesrechtes
aus. Der damals viel angezogene Artikel XI der Bundesverfassung,
der Krieg unter Bundesmitgliedern und Abschluß von
Separatbündnissen mit den streitenden Teilen verbot, wurde zugrunde
gelegt. „Es folgt daraus,“ hieß es dann, „daß ein
Bundesstaat, den seine Weigerung, Partei zu ergreifen, gewaltsamen
Maßregeln aussetzen würde, das Recht auf die Hilfe und
Intervention des Bundes hat. Natürlich müsse der so gefährdete
Staat zunächst sich selbst in den Stand setzen, um zur Verfügung
des Bundes bereit zu sein, und zwar nicht entwaffnet, sondern
zu allem vorbereitet.“ Also Sachsen rüstete nach Beusts mittelbarem
Zugeständnis, wenngleich es im selben Atem Rüstungen
in Abrede stellte, damit ihm vom Bunde geholfen würde. Denn
in seinen weiteren Ausführungen wies Beust darauf hin, daß
der übliche Präsenzstand der Armee während der Sommermonate
noch nicht überschritten sei, die Pferdekäufe aber noch nicht die
Hälfte des üblichen Sollstandes erreicht hätten.
Andererseits erschien sowohl in dem „Dresdener Journal“
als in der „Leipziger Zeitung“ in jenen letzten Tagen des April
folgende bezeichnende Erklärung: „Fast täglich begegnen wir in
auswärtigen Zeitungen Mitteilungen über angebliche Rüstungen
Sachsens, die teils gänzlich unwahr, teils im höchsten Grade übertrieben
sind. Wir haben es aufgegeben, diesen tendenziösen Alarm-Nachrichten,
deren Quelle unschwer zu erraten ist, mit
Berichtigungen entgegenzutreten, da wir die Erfahrung machen
mußten, daß die betreffenden Blätter — und namentlich
gilt dies von den Berliner ministeriellen Zeitungen
— dem Grundsatze huldigen, nur dasjenige zu berücksichtigen,
was ihnen für ihre Zwecke passend erscheint, Berichtigungen
aber entweder gar nicht oder nur in entstellter Weise
aufnehmen.“ Schlimmer wäre es, wenn auch sächsische Zeitungen,
wie der Dresdener „Telegraph“ beunruhigende Nachrichten von
Truppenverschiebungen brächten.
Mag man nun von den Versicherungen Beusts und den Entrüstungsartikeln
der beiden Regierungsorgane halten was man
will, so darf man doch nicht in Zweifel ziehen, daß König Johann