Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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anders  zu  erwarten,  von  dem  Standpunkte  des  Bundesrechtes
aus.  Der  damals  viel  angezogene  Artikel  XI  der  Bundesverfassung,
  der  Krieg  unter  Bundesmitgliedern  und  Abschluß  von
Separatbündnissen  mit  den  streitenden  Teilen  verbot,  wurde  zugrunde
  gelegt.  „Es  folgt  daraus,“  hieß  es  dann,  „daß  ein
Bundesstaat,  den  seine  Weigerung,  Partei  zu  ergreifen,  gewaltsamen
  Maßregeln  aussetzen  würde,  das  Recht  auf  die  Hilfe  und
Intervention  des  Bundes  hat.  Natürlich  müsse  der  so  gefährdete
Staat  zunächst  sich  selbst  in  den  Stand  setzen,  um  zur  Verfügung
des  Bundes  bereit  zu  sein,  und  zwar  nicht  entwaffnet,  sondern
zu  allem  vorbereitet.“  Also  Sachsen  rüstete  nach  Beusts  mittelbarem
  Zugeständnis,  wenngleich  es  im  selben  Atem  Rüstungen
in  Abrede  stellte,  damit  ihm  vom  Bunde  geholfen  würde.  Denn
in  seinen  weiteren  Ausführungen  wies  Beust  darauf  hin,  daß
der  übliche  Präsenzstand  der  Armee  während  der  Sommermonate
noch  nicht  überschritten  sei,  die  Pferdekäufe  aber  noch  nicht  die
Hälfte  des  üblichen  Sollstandes  erreicht  hätten.

Andererseits  erschien  sowohl  in  dem  „Dresdener  Journal“
als  in  der  „Leipziger  Zeitung“  in  jenen  letzten  Tagen  des  April
folgende  bezeichnende  Erklärung:  „Fast  täglich  begegnen  wir  in
auswärtigen  Zeitungen  Mitteilungen  über  angebliche  Rüstungen
Sachsens,  die  teils  gänzlich  unwahr,  teils  im  höchsten  Grade  übertrieben
  sind.  Wir  haben  es  aufgegeben,  diesen  tendenziösen  Alarm-Nachrichten,
  deren  Quelle  unschwer  zu  erraten  ist,  mit
Berichtigungen  entgegenzutreten,  da  wir  die  Erfahrung  machen
mußten,  daß  die  betreffenden  Blätter  —  und  namentlich
gilt  dies  von  den  Berliner  ministeriellen  Zeitungen
  —  dem  Grundsatze  huldigen,  nur  dasjenige  zu  berücksichtigen,
  was  ihnen  für  ihre  Zwecke  passend  erscheint,  Berichtigungen
  aber  entweder  gar  nicht  oder  nur  in  entstellter  Weise
aufnehmen.“  Schlimmer  wäre  es,  wenn  auch  sächsische  Zeitungen,
wie  der  Dresdener  „Telegraph“  beunruhigende  Nachrichten  von
Truppenverschiebungen  brächten.

Mag  man  nun  von  den  Versicherungen  Beusts  und  den  Entrüstungsartikeln
  der  beiden  Regierungsorgane  halten  was  man
will,  so  darf  man  doch  nicht  in  Zweifel  ziehen,  daß  König  Johann