Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) Verfligung, die Auestellunz der Geburtebriefe und Vuͤrger-Rechts-Verzichts. Urkuuden betreffend. 
Durch das unter dem 15. d. M. verkuͤndete Gesetz uͤber das Gemeinde-Buͤrger- und 
Beisig-Recht sind einige Abänderungen in den bioher gebrauchten Formularen der 
gemeindcräthlichen Geburtöbriefe (Reg. Blatt von 1325, S. 482) nöthig geworden. 
Man sfindet sich hiedurch veranlaßt, an die Stelle derselben das in der Beilage 
vorgezeichnete Formular zu sehen, und für dessen Gebrauch nachstehende Vorschriften 
zu ertheilen: 
) Da nach dem Art. 25 des Gesebes eine unverehelichte Frauensperson zu ihrer 
Berheirathung mit dem Bürger oder Beisiter einer andern Gemeinde in der 
Regel keiner besondern Aufnahme bedarf, vielmehr des Bürger= oder Beisis- 
Rechres ihres Ehemanns durch ihre Verheirathung von Rechts wegen theil- 
haftig, eben hiedurch aber ihres bisherigen Heimath-Rechtes verlustig wird 
(Art. 62), so erscheint die Ausstellung eines Geburtsbriefes für übersiedelnde 
Frauenspersonen in der Regel als überflüssig. 
Für die seltenen Fälle, wo die Uebersiedlerin eines der im Art. 19 des 
Gesehßzes bezeichneten Mängel beschuldigt wird, oder wo eine unverehelichte 
Frauensperson für sich allein und ohne die Absicht einer gleichzeitigen Verhei- 
rarhung um die Aufnahme bei einer andern Gemeinde des Königreichs bittet, 
oder wenn die Wegziehende sich im Auslande niederzulassen gesonnen ist, fin- 
det das beiliegende Formular mit den durch das Geschlechts-Verhältniß gebo- 
tenen Abänderungen seine Anwendung. 
) Bei unehelichen Söhnen werden unter Ziffer : des Formulars die Worte: 
„der eheliche Sohn des — und seiner Gattin“ durchstrichen, und hiefür „der 
außerehelich erzeugte Sohn der —“ eingesebr. 
5) Unter Ziffer 3 ist bei einem Wegziehenden, der Kinder hat, zu bemerken, 
ob und welche derselben sich noch unter väterlicher Gewalt befinden (noch 
nicht auf eigene Rechnung ansäßig sind), auch ob und welche dieser noch nicht 
selbstständigen Kinder mit ihrem Vater vermöge des ihm zustehenden Wahl- 
rechts (Art. 18) in das Bürger= oder Beisit-Recht der neuen Gemeinde über- 
gehen sollen.
	        
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