Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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in größeren Städten oder Manusabturen des Auslandes zugebrachte Arbeitezeit zu 
dem wirklichen Lebensalter hinzugerechnet, so daß z. B. ein 25jähriger Geselle, der 
zwei Jahre lang an dergleichen Orten in Arbeit gestanden, in Hinsicht auf dief Zulas- 
sung zum Meisterrecht als volljährig zu betrachten ist. 
Art. 49. 
Prüfungs-Commission. 
Die Prüfungs-Commission besteht unter dem Vorsite des Obmanns (Art. 32) 
aus zwei Zunftmeistern (Art. 35, 84) und zwei weiteren von Amtswegen beizugeben- 
den Mitgliedern, in deren Wahl das Bezirksamt weder auf die Genossen desselben 
Gewerbes, noch auf seinen Amts-Bezirk beschränkt ist. Dem Meisterrechts-Bewerber 
ist gestattet, noch ein fünftes Mitglied aus den Meistern des betreffenden Gewerbes 
zu wählen. Der Obmann ist für die genaue Aufnahme des ganzen Verfahrens in 
ein zu führendes Protokoll verantwortlich. 
Art. 50. 
· Wirkliche Aufnahme in's Meisterrecht. 
Das Ergebniß der Pruͤfung oder der statt derselben uͤbergebenen Zeugnifse wird 
von dem Zunft-Vorstand dem Bezirksamt des Ladensitzes unter Anschluß des Proto- 
kolls und dessen Veilagen mit gutaͤchtlichem Berichte vorgelegt. Auf den Grund die- 
ses Ergebnisses erkennt das Bezirksamt uͤber die Aufnahme in das Meisterrecht. 
Art. 51. 
Fortsetzung. 
Dem Aufgenommenen wird durch die Zunft-Vorsteher ein vom Bezirksamte be- 
glaubigter Meisterbrief ausgestellt; der Abgewiesene kann erst nach Verfluß eines hal- 
ben Jahres zur abermaligen Probe sich melden. 
Art. 52. 
Mebrfaches Meisterrecht. 
Unter den voranstehenden Beimmungen kann eine und dieselbe Person in meh- 
reren zünftigen Gewerben das Meisterrecht erlangen. Doch wird zu gleichzeitiger Aus- 
übung derselben besondere Cognition des dem Meister vorgesetzten Bezirksamts er- 
fordert.
	        
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