Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

252

3:  Wirkungen  des  Melsterrechts-Art.
  53.
Gleiche  Berecktigung  der  Meisier  verschiedener  Zunft-Bezirke.

Wer  das  Meisterrecht  eines  zünftigen  Gewerbes  gesetzmäßig  erlangt  hat,  muß  aks
solcher  von  allen  Zunft-Vereinen  dieses  Gewerbes  anerkannt,  und  kann  daher  bei  der
Uebersiedlung  von  einem  Zunft-Bezirk  in  den  andern  zur  nochmaligen  Erwerbung  des
Meistrrechts  nicht  angehalten  werden.

Art.  54.
Aufhebung  der  bisherigen  Beschränkumgena)
  in  der  Annahme  von  Bestellungen;

Die  Annahme  einer  Arbeits-Bestellung  so  wie  der  Verkauf  der  einzelnen  Fabrikate
  und  Waaren  bleibr,  mit  Vorbehalt  der  Bestimmung  des  Artikels  9,  der  freien
Uebereinbunft  überlassen.

Kein  Meister  ist  verpflichtet,  den  Besteller  oder  Kauflustigen  um  deßwillen  abzuweisen,
  weil  derselbe  einen  andern  Meister  desselben  Handwerks  noch  nicht  befriedige,
ein  anderer  Meister  dieselbe  Arbeit  bereits  angefangen  oder  früher  gefertigt  hat.

Art.  55.
b)  in  der  Annahme  von  Lehrlingen;

In  der  Annahme  von  Lehrlingen  ist  der  Meister  weder  auf  eine  bestimmte  Zahl
beschrändt,  noch  an  eine  Wartzeit  gebunden.

Art.  56.
c)  in  der  Zahl  der  Gesellen  und  Werkstühle;

Die  Beschränkungen,  welchen  der  Meister  nach  bisherigen  Zunft-Regeln  in  der
Zahl  der  Gesellen  und  Werkstühle  oder  in  der  Wahl  der  zu  seinem  Gewerbs-Betrieb
erforderlichen  Werkzeuge  und  Maschinen  unterworfen  war,  sind  aufgehoben.

Art.  57.
d)  in  der  Wahl  der  Arbeits-Gehülfen.

Neben  zänftigen  Gesellen  und  Lehrlingen,  oder  starr  derselben,  kann  der  Meister
in  seinem  Gewerbe  auch  andere  Arbeits-Gehülfen  verwenden,  ohne  daß  er  hiebei  in
Hinsicht  auf  Zahl,  Alter,  Stand  oder  Geschlecht  der  Arbeiter  an  irgend  eine  Beschräukung
  gebunden  wäre.