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3: Wirkungen des Melsterrechts-Art.
53.
Gleiche Berecktigung der Meisier verschiedener Zunft-Bezirke.
Wer das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes gesetzmäßig erlangt hat, muß aks
solcher von allen Zunft-Vereinen dieses Gewerbes anerkannt, und kann daher bei der
Uebersiedlung von einem Zunft-Bezirk in den andern zur nochmaligen Erwerbung des
Meistrrechts nicht angehalten werden.
Art. 54.
Aufhebung der bisherigen Beschränkumgena)
in der Annahme von Bestellungen;
Die Annahme einer Arbeits-Bestellung so wie der Verkauf der einzelnen Fabrikate
und Waaren bleibr, mit Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 9, der freien
Uebereinbunft überlassen.
Kein Meister ist verpflichtet, den Besteller oder Kauflustigen um deßwillen abzuweisen,
weil derselbe einen andern Meister desselben Handwerks noch nicht befriedige,
ein anderer Meister dieselbe Arbeit bereits angefangen oder früher gefertigt hat.
Art. 55.
b) in der Annahme von Lehrlingen;
In der Annahme von Lehrlingen ist der Meister weder auf eine bestimmte Zahl
beschrändt, noch an eine Wartzeit gebunden.
Art. 56.
c) in der Zahl der Gesellen und Werkstühle;
Die Beschränkungen, welchen der Meister nach bisherigen Zunft-Regeln in der
Zahl der Gesellen und Werkstühle oder in der Wahl der zu seinem Gewerbs-Betrieb
erforderlichen Werkzeuge und Maschinen unterworfen war, sind aufgehoben.
Art. 57.
d) in der Wahl der Arbeits-Gehülfen.
Neben zänftigen Gesellen und Lehrlingen, oder starr derselben, kann der Meister
in seinem Gewerbe auch andere Arbeits-Gehülfen verwenden, ohne daß er hiebei in
Hinsicht auf Zahl, Alter, Stand oder Geschlecht der Arbeiter an irgend eine Beschräukung
gebunden wäre.