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umfassen, und mit dem Bezirke des Oberamts oder standesherrlichen Amts, in dem
er gelegen ist, übereinstimmen.
Einer Auasnahme von dieser Regel kann nur dann Statt gegeben werden, wenn
es in einem Amts-Bezirbe an der zur anfänglichen Bildung oder zur Fortsehung des
Vereins bestimmten Zahl von Meistern (Art. 77) mangelt.
In diesem Falle werden die in dem Amts-Bezirk angesessenen Meister entweder
mit dem Zunft-Verein eines technisch verwandten Gewerbes in demselben Amts-Be-
zirke, oder mit dem Verein ihrer Gewerbe-Genossen in einem andern Amts-Bezirke
vereinigt.
Ein und dasselbe Gewerbe kann in einem Amts-Bezirke nicht mehrere Zunft-
Vereine bilden.
Art. 79.
Besondere Bestimmung:
a) fuͤr den Fall der Trennung eines bisherigen Zunft-Vereins;
Trennt sich ein bisheriger Zunft-Verein in mehrere Theile, so wird das Aktio-
und Passiv-Vermoͤgen der bisherigen Zunftkasse, so weit nicht durch besondere Rechts-
titel ein anderes begruͤndet ist, jedem Theile nach den Koͤpfen der ihm zufallenden Mei-
ster zugeschieden.
Art. Bo.
b) für den Fall der Vereinigung bisher gekrenntker Zunft-Vereine.
Werden bisher getrennte Zunft-Vereine ganz oder theilweise (Art. 79) mit einan-
der vereinigt, so findet in Ermanglung anderweiter gütlicher Uebereinkunft eine Zu-
sammenwerfung ihres Abtiv= und Passiov-Vermögens in so weit Statt, als hiebei jeder
der zusammentretenden Theile im Verhältniß der von ihm mitgebrachten Meister an
Schulden und Vermögen die gleiche Summe einwirft.
So weit auf diese Art das Aktiv= oder Passiv-Vermögen eines mit einem andern
zusammentretenden Vereins nicht ausgeglichen wird, bleibt dasselbe dem bioeherigen
Zunft-Bezirk in der Art vorbehalten, daß an dem Genuß oder den Lasten dieses
Ueberschusses die in dem bisherigen Bezirke wohnenden Zunftgenossen ausschließlich
Antheil nehmen.