266
Gegenstaͤnde der Verhandlung werden zugleich mit der Berufung den Mitgliedern be-
kannt gemacht. Den Vorsitg in der Versammlung führt der Bezirks-Beamte des Laden-
Sites oder — zumal wenn der letztere vom Amts-Sibe getrennt ist — der Obmann
im Vollmachts-Ramen des ihm vorgesebten, Bezirks-Amtes.-
Art. 100..
Gegensiände der Berarhung der Junst-Versammlung.
Der Berathung und Beschlußnahme der Zunft-Versammlung sind vorbehalten:
1) diejenigen Ausgaben der Zunft-Kasse, welche, obgleich der Natur und den
Zwecken der Zunft-Verbindung entsprechend, doch nicht unter den ihr gesetzlich
obliegenden Leistungen (Art. 83) begriffen sind;
2) die Bestimmung der Mittel, durch welche diese, so wie andere kraft besonderer
Rechtstitel dem Zunft-Verein obliegende Ausgaben gedeckt werden sollen;
3) eine dem Zwecke des Zunft-Verbandes (Art. 76) entsprechende Verwendung
eines etwaigen Ueberschusses der Einnahme der Zunft-Kasse über die ihr oblie-
genden Ausgaben;: #
4) die Festsehung der Gebühren, Belohnungen und Gehalte (Art. 88—94);
5) die Wahl der Zunft-Vorsieher (Art. 34);.
6) die Abhör der Zunft-Kassen-Rechnung, nachdem dieselbe zuvor von einem durch
das Oberamt zu bestimmenden Rechnungs-Verständigen geprüft worden ist.
Art. 201..
Fortsetzung
Ausser den nach dem nächstvorhergehenden Artikel der Zunft-Versammlung geses-
lich obliegenden Geschäften ist derselben gestattet, auch andere, das gemeinsame Interesse
des Zunft-Vereins betreffende Gegenstände in Berathung zu ziehen, und ihre hierauf
gerichteten Bitten, Anträge oder Beschwerden der zuständigen Behörde vorzutragen.
Art. 102.
Form der Zunft-Wahlen.
Zur Wahl der Zunft-Vorsteher wird die Abstimmung von wenigstens zwei Drit-
theilen der stimmberechtigten Meister erfordert; die Abstimmung kann jedoch auch
ohne persönliches Erscheinen, durch Einsendung eines von dem betreffenden Orts-Vor-
steher beglaubigten Stimmzettels, geschehen; nur muß in diesem Falle der Stimm-