Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

266 
Gegenstaͤnde der Verhandlung werden zugleich mit der Berufung den Mitgliedern be- 
kannt gemacht. Den Vorsitg in der Versammlung führt der Bezirks-Beamte des Laden- 
Sites oder — zumal wenn der letztere vom Amts-Sibe getrennt ist — der Obmann 
im Vollmachts-Ramen des ihm vorgesebten, Bezirks-Amtes.- 
Art. 100.. 
Gegensiände der Berarhung der Junst-Versammlung. 
Der Berathung und Beschlußnahme der Zunft-Versammlung sind vorbehalten: 
1) diejenigen Ausgaben der Zunft-Kasse, welche, obgleich der Natur und den 
Zwecken der Zunft-Verbindung entsprechend, doch nicht unter den ihr gesetzlich 
obliegenden Leistungen (Art. 83) begriffen sind; 
2) die Bestimmung der Mittel, durch welche diese, so wie andere kraft besonderer 
Rechtstitel dem Zunft-Verein obliegende Ausgaben gedeckt werden sollen; 
3) eine dem Zwecke des Zunft-Verbandes (Art. 76) entsprechende Verwendung 
eines etwaigen Ueberschusses der Einnahme der Zunft-Kasse über die ihr oblie- 
genden Ausgaben;: # 
4) die Festsehung der Gebühren, Belohnungen und Gehalte (Art. 88—94); 
5) die Wahl der Zunft-Vorsieher (Art. 34);. 
6) die Abhör der Zunft-Kassen-Rechnung, nachdem dieselbe zuvor von einem durch 
das Oberamt zu bestimmenden Rechnungs-Verständigen geprüft worden ist. 
Art. 201.. 
Fortsetzung 
Ausser den nach dem nächstvorhergehenden Artikel der Zunft-Versammlung geses- 
lich obliegenden Geschäften ist derselben gestattet, auch andere, das gemeinsame Interesse 
des Zunft-Vereins betreffende Gegenstände in Berathung zu ziehen, und ihre hierauf 
gerichteten Bitten, Anträge oder Beschwerden der zuständigen Behörde vorzutragen. 
Art. 102. 
Form der Zunft-Wahlen. 
Zur Wahl der Zunft-Vorsteher wird die Abstimmung von wenigstens zwei Drit- 
theilen der stimmberechtigten Meister erfordert; die Abstimmung kann jedoch auch 
ohne persönliches Erscheinen, durch Einsendung eines von dem betreffenden Orts-Vor- 
steher beglaubigten Stimmzettels, geschehen; nur muß in diesem Falle der Stimm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.