Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die besonderen Gesetze, Statuten und Observanzen, nach welchen einzelne Hand- 
werke zum Handel mit gewissen Artikeln gegenüber von den Kaufleuten ausschliessend 
berechtigt waren, sind durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben. 
Art. 111. 
Besondere Handels-Befugnisse einzelner Gewerbe. 
Wo mit dem Betrieb einzelner zuͤnftiger oder anzuͤnftiger Gewerbe nach den bis- 
her bestandenen Gesetzen und allgemeinen Verordnungen weitere Handels-Vefugnisse, 
als die in den Artikeln 62 und 128 des gegenwaͤrtigen Gesetzes ausgedruͤckten, ver- 
bunden waren, da bleiben sie auch ferner noch bestehen. · 
Die bis daher zuͤnftig gewesenen Gewerbe, deren Zuͤnftigkeit durch das gegen- 
waͤrtige Gesetz aufgehoben wird, (orgl. Beil. zu Art. 10 und Zusatz-Gesetz Art. 1) 
bleiben in Hinsicht auf das Recht, neben den eigenen auch mit fremden Fabrikaten 
ihres Gewerbes zu handeln, den zuͤnftigen Gewerben (Art. 62) gleich gestellt. 
Art. 112. 
Handel mit selbst verfertigten Gegenstaͤnden. 
Dem Detail-Verkauf selbst verfertigter Gegenstände steht der Zunft-Jwang der 
Kaufleute nicht im Wege. 
Art. 115. 
fHandel mit Naturerzeugnissen und mit unzünftigen Bereitungen aus denselben. 
Von jedem Zunftzwang befreit ist ferner der Handel mit Naturerzeugnissen, die 
zu der Elasse der in Württemberg einheimischen gehèren, und mit denjenigen aus sol- 
chen Erzeugnissen verfertigten Fabrikaren, deren Bereitung nach disseirigen Geseßen 
nicht Gegenstand eines zünftigen Gewerbes ist. 
Art. 114. 
Fortsetzung. 
Die auf besonderen Vorschriften beruhenden Ausnahmen von der in dem vorstehen- 
den Artikel bestimmten Regel, so wie die etwaige Ergänzung jener Vorschriften, blei- 
ben der Revision der einzelnen Handwerks-Ordnungen vorbehalten. 
Art. 115. 
Kram-Concession. 
Die Berechtigung zum kaufmännischen Gewerbe kann, ausser dem bioher bezeich- 
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