Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

gung eines Meisterrechts, noch auch, so weit nicht das gegenwärtige Geses (Art. 124 
bio 126) eine Ausnahme begründet, von einer besomern Ermächtigung abhängig. 
Art. 124. 
Polizeiliches Erkenntniß über die Erichtung. 
Dem polizeilichen Erkenntnisse der Regierungs-Behörde unterliegen: die Errichtung 
von Apotheken, von Buchhandlungen, Leihbibliotheken und Buchdruckereien., die Ein- 
richtung von Schiffahrts-Gewerben, die Anlegung und Erweiterung von Getreide-Müh- 
len für Mahlgäste, mit oder ohne Benützung von Wasserkräften (Art. 4). 
Art. 125. 
Persduliche Befähigung des Unternehmers. 
Eine Ausnahme von dem Grundsatßze des Art. 120 tritt ferner in so weit ein, als 
der Betrieb gewisser Gewerbe durch besondere Verordnungen von einer Prüfung der 
persdnlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des von ihm dem Gewerbe-Betriebe vor- 
gesetzten Werkführers abhängig erklärt, oder obrigkeitlich bestellten Personen übertragen ist. 
Art. 126. 
Hinweisung auf die befonderen Verordnungen über einzelne Gattungen von unzünftigen Gewerben. 
Rücksichtlich der Wirthschafts-Gewerbe, der im Herunziehen betriebenen, so wie 
derjenigen Gewerbe, deren Ausübung unbedingt verbo ten oder der Privat-Industrie 
ganz oder theilweise entzogen ist, wird theils auf die bestehenden besoyderen Geseßze und 
Verordnungen, theils auf den nachstehenden sechsten Abschnitt verwiesen. 
Art. 127. 
Wahl des Niederlassungs= Orts. 
In der Wahl eines Niederlassungs-Ortes für die Betreibung eines nicht zünftigen 
Gewerbes ist der Unternehmer lediglich an die allgemeinen Bestimmungen über Wohn- 
und Aufenthalts-Recht gebunden. 
Art. 128. 
Zuruͤckweisung auf einzelne Bestimmungen fuͤr zünftige Gewerbet. 
Die Bestimmungen der Art. 14, 16—25 über die Verhiltnisse des Lehrlings 
zum Lehrmeister, der Art. 33 — 4: über das Verhältniß zwischen Meister und Gesel- 
len, der Art. 45. — 45 über Gesellen-Mißbräuche und der Art. 60 und 6: über den
	        
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