Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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tem Glauben, ein mit der patentisirten Erfindung uͤbereinstimmendes Verfahren ange- 
wender, oder nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf gebracht, oder vom Auslande 
cingeführt hat, kann auf Klage des Patent-Inhabers nur der Verkauf der noch unab- 
Jesehten Gegenstände und die weitere Verfertigung derselben bis zur Erlöschung des 
Patents untersagt werden. " 
Art.157. 
Verbesserung einer patentisirten Erfindung. 
Der Verbesserer einer patentisirten Erfindung kann diese in der verbesserten Weise, 
ohne durch das Patent des Erfinders gehindert zu seyn, ausuͤben, und für die verbes- 
serte Erfindung ein jedoch nicht gegen den ersten Erfinder wirkendes Patent erhalten. 
Art. 158. 
Nichtig-Erklärung eines Patents. 
Das Patent wird als nicht ertheilt betrachtet: 
) wenn vor dem Zeitpunkte, in welchem die Beschreibung der Erfindung dem 
Bezirksamt übergeben wurde (Art. 145), entweder 
a) schon ein Anderer eine Bewerbung um ein Patent für dieselbe Erfindung 
auf die im Art. 145 vorgezeichnete Art eingereicht hatte, oder 
b) der Gegenstand des Patents bereits im Inland, oder ohne den Schus 
eines Erfindungs= oder Einführungs-Privilegiums in einem auswärtigen 
Staat in Ausübung geseßzt, oder in einer öffentlichen im Druck erschienenen 
Schrift so deutlich beschrieben war, daß jeder Sachpverständige ihn hiernach 
anwenden bonnte; 
:) wenn die eingereichte Beschreibung (Art. 145) einen Bestandtheil der Erfin- 
dung, von welchem die vollkommene Anwendung derselben abhängt, verschwie- 
gen, oder darjenige, was als Grund und Gegensiand der Patent= Entheilung 
geltend gemacht wurde, unrichtig dargestellt hat; 
wenn von einem andern Inländer nachgewiesen wird, daßt er die Erfindung ge- 
macht, und der Patent-Inbaber sie durch eine an ihm begangene Untreue sich 
zugeeignet habe. 
Die unter Ziffer 1, b enthaltene Bestimmung erleidet in dem Fall eine Einschraͤn- 
kun, wenn die Erfindung vor der Patent-Rachsuchung zwar bereits durch einen 
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