Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dritten geuͤbt, jedoch geheim gehalten worden ist. In diesem Falle bleibt das spaͤter 
verliehene Patent in Kraft, seine Wirkung erstreckt sich aber nicht auf diejenigen, welche 
schon vor der Nachsuchung desselben den Patent-Gegenstand geübt haben. 
Art. 159. 
Strase unrichtiger Beschreibungen. 
Der Patent-Inhaber, welcher in der Absicht, sein Verfahren auch nach Umfluß 
der Patentzeit geheim zu halren, in der übergebenen Beschreibung einen wesenrlichen 
Theil seiner Erfindung verschwiegen oder unrichtig dargestellt hat, unterliegt der Strafe 
des Betrugs, und wenn sein Verfahren gemeinschädlich wäre, der dadurch verwirkten 
weiteren Strafe. 
Art. 160. 
Erlöschen der Erfindungs-Patente. 
Das Erfindungs-Patent erlischt: 
1½) durch den Ablauf der Zeit, für welche es ertheilt ist; 
2) durch die Verzichtleistung des Berechtigten; 
3) wenn der Patent-Inhaber zwei Jahre nach der Patent-Ertheilung den Gegen- 
stand derselben im Inlande noch nicht in Ausübung gesebt, oder den bereits 
angefangenen Betrieb zwei Jahre lang unterbrochen hat, ohne in dem einen 
oder dem andern Falle genügende Verhinderungo-Gründe nachzuweisen; 
40 wenn der Betrieb des patentisirten Gewerbes aus dem Lande gezogen, und 
5) wenn die Bereitung, für welche das Patent ertheilt worden ist, oder die hiebei 
anzuwendenden Mittel sich als unvereinbar mit den Gesehzen zeigen. 
Art. 161. 
Erldschen der Einführungs-Patente. 
Das Einführungs-Patent erlischt: 
1) auo denselben Gründen, wie das Ersindungs-Patent, 
à) wenn das Patent oder eines der Patente, unter deren Schuß die Erfindung 
im Auslande zur Zeit der Ertheilung des disseitigen Einführungs-Patems 
gestellt war, ausser Wirkung getreten ist.
	        
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