Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) Jusatz-Gesetz zu der allgemeinen Gewerbe-Ordnung. 
Wilhelim, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Beziehung auf Unsere Gewerbe-Ordnung vom heutigen Tage verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. u. 
Aushebung einzelner Zünfre. 
Die Zünftigkeit der 
Bierbrauer, Schäfer, 
Fischer, Schifeer, 
Getreidemüller, Siebmacher, 
Kaminfeger, Weingärtner, 
Perükenmacher, Ziegler und 
Pflästerer, Finkenisten 
Salpoetersieder, 
ist da, wo solche bisher Statt gefunden hat, kraft der Art. 10 und 122 der allgemei- 
nen Gewerbe-Ordnung ausfgehoben. 
Es treten demnach in Ansehung der genannten Gewerbe die Bestimmungen der 
Art. 122—150 des genannten Gesehes mit dem Erscheinen des letztern in Wirksamkeit. 
Art. 2. « 
Bestimmungen über das Zunft--Vermoͤgen. 
In Ansehung des Zunft-Vermögens der in dem voranstehenden Artikel genannten 
Gewerbe, ist, so weit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes mit sich bringen, Folgen- 
des zu beobachten: 
1) von dem Aktiv-Vermögen der aufgelösten Zünste sind zuvörderst die Schulden 
derselben zu berichtigen. 
2) Das sich ergebende reine Aktiv-Vermögen bleibt dem betreffenden Gewerbe 
innerhalb des Bezirks, den die aufgehobene Zunftlade umfaßte, gewidmet;
	        
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