Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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uͤber seine Verwendung fuͤr Zwecke dieses Gewerbes haben diejenigen, welche 
dasselbe in dem gedachten Bezirke selbstständig auoüben, durch Stimmenmehr-= 
heit zu beschließen. Ihre Beschlüsse unterliegen dem Erkenntnisse des Ober- 
amts, oder, wenn der Laden-Bezirk mehrere Oberämter umfaßte, der Kreis- 
Regierung. « 
Reicht das Aktiv-Vermoͤgen zur Berichtigung der Schulden nicht hin, so geht 
die Verbindlichkeit suͤr den Rest der ungetilgten Schuld auf diejenigen uͤber, 
welche das Gewerbe in dem bisherigen Laden-Bezirke selbststaͤndig ausuͤben. 
Zur Verzinsung und Tilgung derselben haben sie Jahrs-Beiträge, nach dem 
Zahlen-Verhältniß der im Jahres-Durchschnitt in ihren Gewerben keschäftigten 
#rbeiter mit Einschluß der Gewerbe-Inhaber selbst vertheilt, zu entrichten. 
Für die Schulden-Tilgung wird ein auf einen bestimmten Zeitraum bercchneter 
Plan entworfen und der Kreis-Regierung zur Genehmigung vorgelegt. Das 
Oberamt des seitherigen Ladensices hat über die Verzinsung und Vollziehung 
des Schulden-Tilgungs-Planes zu wachen. 
Art. 3. 
Fortsetzung. 
Wenn eines der genannten Gewerbe mit einem andern, dessen Zünftigkeit sertbe- 
steht, zu einer und derselben Lade vereinigt war, so wird das bioberige gemeinschaft- 
liche Activ= und Passiv-Vermögen, wofsern die Interessenten über dessen Ausscheidung 
nicht gütlich übereinkommen, oder woferne nicht Privatrechts-Ansprüche ein anderes 
mit sich bringen, zwischen den verschiedenen Gewerben nach der Zahl der zur Zeit der 
Auflôsung vorhandenen Meister derselben vertheilt. 
Art. 4. 
Eintheilung der bisher unzünstigen Eenossen cines gesetzlich zönftigen Gewerbes. 
Jeder, der zur Zeit der Einführung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung ein nach 
der Bestimmung derselben zünstiges Gewerbe in einem Ort oder Bezirke, der bisher 
keiner Zunstlade dieses Gewerbes zugetheilt war, selbstständig ausübt, ist in den Zunft- 
Verein, welchem sein Wohnort in Folge dieses Gesehes zugetheilt wird, mit dem Recht 
eines Meisters aufzunehmen, ohne daß die Erfüllung der in den Art. 46 ff. der Ge- 
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