Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

—  209  —

1.  Die  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Ratibor  beigelegt  gewesene
Befugniß  zur  Abstempelung  der  vom  Auslande  in  das  Bundesgebiet  eingehenden  Spiel—
karten  ist  widerrufen,  dagegen  die  gleiche  Befugniß  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte
  zu  Hannover  beigelegt  worden.

2.  Von  den  Königlich  preußischen  Amtsstellen  sind  die  Hauptzollämter  zu

Myslowitz,
Mittelwalde  und
Liebau,
die  Nebenzollämter  I  zu
Oesterreichisch-Oderberg,
Jägerndorf,
Ziegenhals,
Seidenberg  und
Dalheim,  und
die  Dampfschiff-Steuerexpedition  zu
Emmerich
zur  Abstempelung  der  von  Reisenden  oder  Schiffern  vom  Auslande  eingeführten  Spielkarten
  ermächtigt  worden.

Dresden,  am  12.  Mai  1879.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dr.  Rudert.

 

.  52.  Verordnung,
die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betreffend;
vom  16.  Mai  1879.

Zu  Ausführung  der  Vorschrift  in  8  420  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt:

&  1.  Als  Vergleichsbehörden  für  die  in  §  420  der  Strafprozeßordnung  für  das
Deutsche  Reich  vorgeschriebenen  Sühneverhandlungen  bei  Beleidigungen  sind  für  jede
Gemeinde  ein  oder  nach  Bedürfniß  mehrere  Friedensrichter  zu  bestellen.  Kleinere  Gemeinden
  können  mit  anderen  zu  einem  friedensrichterlichen  Bezirke  vereinigt  werden.
Selbstständige  Gutsbezirke  gelten  als  Gemeinden  im  Sinne  dieser  Verordnung.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Friedensrichter  erfolgt  durch  das  Instizministerium.

30“