Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

303. 
Doch ist es ihnen unbenommen, bei ihrer Unterschrift deutsche oder latcinische Schrift- 
züge zu gebrauchen. 
Art. 5. 
Zeugenschaft. 
In Absicht auf die Faͤhigkeit, Zeugnisse abzulegen, und auf die Glaubwuͤrdigkeit 
abgelegter Zeugnisse findet zwischen den Israeliten und den übrigen Staats-Genossen 
in der Regel (vergl. Art. 35) kein Unterschied Statt. 
Art. 6. 
Abtretung von Forderungen. 
Das biöherige Verbot, wornach Ioracliten ihre Forderungen an Christen nicht 
an andere Christen abtreten dursien, ist ohne Unterschied, ob die Abtretung im Julande 
oder im Auêlunde, von einem inländischen oder ausländischen Jöraecliren geschehen ist, 
auch in. Beziehung auf Forderungen, die mit keinen hypothekarischen Rechten versehen 
sind (Pfand-Gesetz Art. 92), aufgehoben. 
Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft auf die der Verkündigung des gegen- 
wärtigen Gesetzes vorangegangenen Cessionen. 
Art. —. 
Eide. 
Bei Eid-Schwüren, die ein Jörgelite in Rechtssachen abzulegen hat, werden so- 
wohl in Hinsicht auf den Inhalt der Eides-Formel, als in Hinsicht auf die Art der 
Ablegung die seinen Religions-Begrissen gemäßen Eigenthömlichkeiten beobachtct. 
Art. 8. 
Beobachtung der äussern Nuhe an chrifllichen Sonn= und Feiertagen. 
An den christlichen Sonn-Fest= und Fceiertagen hat der Joraelite aller Handlun= 
gen, welche die Feier dieser Tage stdren könnten, nach Maßgabe der Polizei-Gesetze 
über die Sonntagsfeier sich zu enthalten. 
Art. 9. 
Fremde Juden. 
Ausländische juͤdische Dienstboten, Handlungs-- und Handwerks-Gehuͤlfen ꝛc. duͤrfen 
nur, wenn sie sich mit Heimath-Scheinen ausweisen können, in dem Königreiche ge-
	        
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