Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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und  von  Fertigkeit  in  den  Arbeitsverrichtungen  desselben  besitze.  Zu  diesem  Enve  hat  der
zu  Prüfende  ·  ·

1)  passende  Fragen,  welche  sich  auf  die  Kenntniß  des  Gewerbes,  seiner  Stoffe,  der
Werkzeuge  und  ihrer  Anwendung  2c.  beziehen,  je  nachdem  es  zweckmäßig  erfunden  wird,
mündlich  oder  schriftlich  zu  beantworten;

2)  einzelne  Arbeiten  des  Gewerbes,  die  zur  Probe  der  erlangten  Kenntniß  und  Fertigkeit
  vorzüglich  geeignet  sind,  vor  den  Augen  der  Prüfenden  auszuführen;

3)  wo  die  Natur  des  Gewerbes  eine  Kenntniß  des  Zeichnens  und  Modellirens  erfordert,
  sei  es  nun,  daß  dieselbe  zur  unmittelbaren  Ausübung  des  Gewerbes  nothwendig  oder
nur  in  gewissen  Beziehungen,  z.  B.  um  des  Verständnisses  neuer  Werkzenge  willen  rc.  nützlich
  ist,  da  ist  besonders  auch  die  Anfertigung  oder  die  Erklärung  von  Zeichnungen  und  Modellen
  und  das  Arbeiten  nach  solchen  zu  einer  Prüfungsaufgabe  zu  machen;

4)  wo  der  Zweck  ver  Prüfung  ohne  die  Au-arbeitung  eines  vollständigen  Fabrikats  des
Gewerbes  erreicht  werden  kann,  da  ist  solche  nicht  unter  die  Prüfungsaufgaben  zu  nehmen.

Im  entgegengesetzten  Falle  darf  wenigstens  nur  ein  Fabrikat  aufgegeben  werden,  das
nicht  mehr  als  zwei  bis  drei  Tage  zur  Ausarbeitung  erfordert  und  sogleich  verwerthet  werden
  kann,  folglich  dem  Lehrlinge  keinen  Kostenaufwand  verurfacht.

Wo  Abend-  oder  Sonntags-Gewerbeschulen  bestehen,  bat  sich  die  Prüfung  auch  auf
diejenigen  Gegenstände  zu  erstrecken,  welche  dort  gelehrt  werden,  und  es  ist  das  diesfallsige
Prüfungsergebniß,  wenn  es  günstig  ausfällt,  als  Empfehlung  des  Lehrlings  in  dem  Lehrbrief
zu  bemerken.

S.  24.

Die  Arbeitsausgaben,  sowie  die  wichtigern  bei  der  Prüfung  vorzulegenden  Fragen  müssen
  von  dem  Obmanne  und  den  mit  der  Prüfung  beauftragten  Sachverständigen  schon  vor
der  Prüfung  verabredet  werden.  Es  ist  in  denselben  die  gehörige  Abwechslung  zu  beobachten,
so  daß  der  zu  Prüfende  sie  nicht  mit  Sicherheit  voraussehen  kann.

g.  25.

So  weit  die  Ausarbeitung  einer  Prüfungsaufgabe  nicht  unter  den  Augen  der  versammelten
  Prüfungsbehörde  geschieht,  ist  die  gehörige  Beauffichtigung  des  Lehrlings  bei  derselben
zur  Verhütung  fremder  Beihülfe  zu  veranstalten.

26.
Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  erkennen  die  mit  derselben  beauftragten  Sachverstän=