Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die gleichen Erkenngelder finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern und 
bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art Statt, daß 
nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Summe die Erkenngelder zu be- 
rechnen sind. 
Werden für eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des Schuld- 
ners und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die 
versicherte Summe das Erkenngeld nach vorstehendem Maaßstabe Statt. 
In dasselbe haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts und die Be- 
hörden der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerthes der Un- 
terpfänder zu theilen. 
Die Erkenngelder sind nach erfolgter wirklicher Unterpfands-Besiellung zu be- 
zahlen. 
) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines Pfandrechts-Titels (beson- 
dern oder allgemeinen), so wie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, inglei- 
chen für den Beschluß des Eintrags eines Eigenthums= oder Unterpfands- 
Vorbebalts auf einer verkauften Sache zu Sicherstellung des Kaufpreifes, 
ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes, 
je 550 kr. 
4) Für die Verfügung über die Vezahlung des K aufpreises aus einem verxfän- 
deten Gute, Behufs der Löschung, nach dem Betrage des Kaufxreises: 
von roo fl. oder weniger SSobkr. 
von jedem weitern roo fl. 1 kr. 
Für die Loschung selbst darf in diesem l Falle keine Gebühr angercchnet 
werden. 
5) Für die Löschung eines Ei genthums= oder Unterpsands-Vorbehalts 15 kr. 
6) Für die gänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands, 
nach der Größe der getilgten Summe: 
von den ersten zroo fl. oder weniger 6Pkr. 
von jedem weiteren loo fl. Räibkr. 
Erreicht nach vorstehender Bestimmung d die Gebuhr in dem einzelnen Falle 
nicht die Hoͤhe von . .. — 
so darf die ser Betrag jeden Falls angesehi werden.
	        
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