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Nr. 89 — 1914. 69. Jahrgang.
Erscheint
wöchentlich zweimal.
Preis pro Vierteljahr
75 Pfennig.
Rummelsburger Kreisblatt.
Inserate
für die einspaltige Korpuszeile
oder deren Raum 15 Pfg. erbittet
Otto Hasert's Buchdruckerei.
.
Rummelsburg, den 6. November.
A. Amtlicher Teil.
Im Monat November mussen die Fuhrwerke auf Thausseen und städtischen
Straßen von 5 Uhr abends bis 7 Uhr morgens beleuchtet sein.
Stets rechts ausweichen! Links überholen!
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Bekanntmachung.
An den Königlichen Wirklichen Geheimen Rat und Ooerpräsidenten der Provinz Pommern
Herrn von Waldo, Exzellenz,
Stettin
Euer Exzellenz beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die im gefl. Schreiben vom 20. 10. 14. —
19754 — bezeichneten Liebesgoben des Provinztlalvereins vom Roten Kreuz für Pommern, des Verband's des
Vaterländischen Frauenverelns für die Provinz Pommern und des Vorstandes der Landesversicherungsanstalt
Pommern heute vom Herrn Justizrat v. Köller dem II. Armeekorps überwtesen worden sind. Sie werden den
Truppen morgen bis in die vordersten Linien zugeführt werden. Ich bitte, den Spendern meinen und des mir
unterstellten Armeekorps herzlichsten Dank überm tteln zu wollen.
· Die mit so viel Sorgfalt und Liebe ausgewählten und verpackten Gaben aus der Heimat werden den
tapferen Truppen gerade jetzt bet den harten Kämpfen die größte Freude bereiten.
Der Kommandierende General.
aez. von Linsingen.
General der Infonterie.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Rummelsburg, den 2. November 1914. Der Landrat, von Trebra
. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Da in Hohenwalde Krs. Schlochau, welches von Rummelsburo nicht 15 km entfernt liegt, die Maulund
Klauenseuche ausgebrochen ist, verbiete ich den Auftrieb von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen auf
a den am 10. d. Mts. iu der Stadt Rummels burg stattfindenden Viehmarkt
b alle Wochenmärkte in der Stadt Rummelsburg.
Die Herren Ortsvorsteher des Kreises werden hiermit angewiesen, dies sogleich ortsüblich zu veröffentlichen.
Rummelsbura, den 5. November 1914. Der Landrat, von Trebra.
Bestimmungsgemäß haben die Zivilbehörden (Ortspolizeiverwaltungen, Landratsämter usw.) die Anträge
auf Bewilligung der gesetzlichen Kriegsversorgungsgebührnisse für dte Hinterbliebenen der Teilnehmer am jetzigen,
riege zur Weitervorlage vorzubereiten. Hierbet kommen während der Dauer des mobilen Zustandes nicht nur
die an einem Orte wohnenden, sondern auch solche Hinterbliebenen in Betracht, welche sich dort anläßlich des Krieges
3. B. well sie Festungen usw. verlassen mußten, vorübergehend aufhalten.
Als Kriegsversorgung kommt für die nächste Zeit Kriegswitwen., Kriegswaisen= und Kriegselterngeld
in Frage, und zwar für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen, der infolge einer Kriegsverwundung oder
einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen und u. U. der verschollenen aktiven Heeresangehörtgen uso.