Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

365 
Verdacht angewendeten Zwangs sich zeigt, die Verschreibung 2c. nicht vor sich gehen 
zu lassen. 
Doch ist diese Belehrung und Verwarnung nicht als wesentliche, die Gültigkeit 
des Rechts-Geschäfts bedingende Form zu betrachten, auch der Eintrag derselben in 
das Protokoll nicht erforderlich. 
Art. 11. 
Nähere Anwendung dieser Grundsätze. 
Vorstehenden Bestimmungen gemäß hat jede von dem Gerichte oder der Unter- 
pfands-Behdrde (Art. 5) ausgestellte Urkunde darüber, daß eine Frauens-Person eine 
Verbindlichkeit für ihren Chemann oder für einen Dritten, lehteren Falles nach Um- 
ständen mit Zustimmung des Ehemanns (Art. 4. 6) vor jenen Stellen oder einer 
erdnungsmäßigen Deputation derselben übernommen, für den Gläubiger vollkommene 
Beweikraft. 
Ist überdieß eine solche Urkunde von der Frau selbst unterzeichnet, so findet ge- 
gen den redlichen Inhaber derselben auch nicht ein Gegen-Beweis darüber Statt, daß 
die Frau nicht vor Gericht oder vor dem Gemeinde-Rath erschienen, oder daß keine 
Deputation dieser Stellen an sie abgeordnet worden, oder daß namentlich die Ehefrau 
bei Social-Schulden im Widerspruche mit der in der Urkunde ausgedrückten Ver- 
schreibung, doch nicht für die ganze Schuld sich verbindlich gemacht, oder daß die 
Frau eine fremde Verbindlichkeit nicht freiwillig übernommen habe; vorbehältlich je- 
doch der Entschädigungs-Ansprüche der Frau gegen die Behörde, welcher die Unrich- 
tigkeit der Urkunde zur Last füällt. 
Art. 12. 
Dieser Grundsatz findet insbesondere auf Umerpfands-Bestellungen seine vollkon- 
mene Anwendung, wenn auch davon, daß die Frau vor der Unterpfands-Behbrde, oder. 
einer Deputation derselben, über die Uebernahme der fremden Verbindlichkeit sich er- 
klärt, oder daß sic, namentlich bei Social-Schulden, die Verbindlichkeit des Ehemanns 
mit übernommen habe, weder im Unterpfandsbuche, noch im Unterpfands-Protokoll, 
elwas bemeröt worden seyn sollte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.