Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergerichte  die  von  diesem
gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen,  soweit  solche  Thatsachen  in  Frage  kommen,
welche  für  die  Berichtigung  des  Handeloregisters  von  Bedentung  sind.

86.

Eine  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  kann  auf—-gelöst
  werden,  ohne  daß  dieserhalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet,
wenn  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Generalversammlung  oder  durch
gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes  oder  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
das  Gemeimwohl  gefährdet  wird.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach  den  für  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins  geltenden  Vorschriften  —  §§  7
und  8  des  Ausführungogesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  —.

§  7.

Ist  ein  Inhaberpapier  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen,  so  ist  jedes  Amtsgericht  auf  Antrag  des  bisherigen
Inhabers  des  fraglichen  Papieres  verpflichtet,  den  Verlust  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Der  Anutragsteller  hat  zur  Begründung  seines  Antrags  die  Unterscheidungsmerkmale
  des  abhanden  gekommenen  Papieres  anzugeben,  soweit  sie  zu  dessen
Erkennbarkeit  erforderlich  sind,  und  den  Verlust  des  Papieres  glaubhaft  zu  machen.

Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Zins-,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine,
die  nicht  später  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Einlösungstermine
  fällig  werden,  sowic  auf  Vanknoten  und  andere  auf  Sicht
zahlbare  unverzinsliche  Inhaberpapiere  keine  Amwendung  —  §  367  Absatz  3  des
Handelsgesetzbuchs  —.

§

Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,
  vom  23.  Februar  1863  —  Ges.-S.  Bd.  XIII  S.  61  —  wird,  soweit
dasselbe  noch  in  Geltung  ist  und  nicht  schon  infolge  Reichsrechts  außer  Kraft
tritt,  unbeschadet  der  Uebergangsbestinmumgen  ausgchoben.